Duldungsvollmacht

ist ein Fall der Rechtsscheinsvollmacht (a.A.: schlüssige Bevollmächtigung). Sie liegt vor, wenn der Vertretene weiß, daß ein anderer ohne Vollmacht für ihn handelt, aber in zurechenbarer Weise, also trotz entsprechender Verhinderungsmöglichkeit, nichts dagegen unternimmt. War der Geschäftsgegner redlich, muß der Vertretene sich so behandeln lassen, als wäre die Vertretung wirksam gewesen. Von der stillschweigenden Vollmachtserteilung unterscheidet sich die D.dadurch, daß der Vertretene keinen Willen zur Bevollmächtigung hat.

Verhaltensweise, aus der nach Treu und Glauben entnommen wird, dass Handlungen eines Vertreters (Stellvertretung) durch den Vertretenen geduldet werden, ohne dass ein Bevollmächtigungswille vorhanden ist. Vollmacht.

ist die Vollmacht, die sich darauf gründet, dass eine Person (Vertretener) es wissentlich geschehen lässt (weiß und duldet), dass ein anderer für sie wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist. Die D. entsteht kraft Gesetzes, nicht durch Rechtsgeschäft. Sie ist Scheinvollmacht (str.), begründet aber Wirkungen wie eine Vollmacht. Lit.: Bader, P., Duldungs- und Anscheins Vollmacht, 1979; Hofmann, K., Vollmachten, 8. A. 2002

A: Vollmacht, die (wie die Anscheinsvollmacht) nicht durch Rechtsgeschäft, sondern den Rechtsschein einer Vollmachtserteilung begründet wird (Rechtsscheinsvollmacht). Voraussetzungen sind
— das Auftreten eines Nichtbefugten als Vertreter für den Geschäftsherrn (objektiver Rechtsscheinstatbestand),
— die Kenntnis dieses Auftretens durch den (geschäftsfähigen) Geschäftsherrn und seine Untätigkeit, hiergegen trotz bestehender Möglichkeit einzuschreiten (Zurechenbarkeit des Rechtsscheins)
— und die nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zulässige Wertung dieser Umstände durch den Geschäftsgegner als Hinweis auf eine bestehende Vollmacht (schutzwürdiges Vertrauen).
Insbes. im Bereich von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts kann eine Duldung nur dann den Rechtsschein einer Vollmacht erzeugen, wenn sich nicht aus gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Regelungen der Ausschluss formloser Vollmachtserteilungen ergibt.
Eine hiernach anzunehmende Duldungsvollmacht hat ins Außenverhältnis zum Geschäftsgegner die gleichen Wirkungen wie eine rechtsgeschäftliche Vollmacht. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Anfechtung der (nicht rechtsgeschäftlichen) „Duldung” durch den Geschäftsherrn möglich ist, ist str. Im Innenverhältnis kann das Handeln des Vertreters Schadensersatzansprüche des Vertretenen auslösen.
Die Grundsätze der Duldungsvollmacht wurden von der Rspr. in Anlehnung an die §§ 170-173 BGB entwickelt. Ob es sich um eine reine Rechtsscheinhaftung oder um einen rechtsgeschäftlichen Tatbestand (bei dem lediglich das Erklärungsbewusstsein fehlt) handelt, ist str. Jedenfalls ist sie abzugrenzen durch die ohne weiteres mögliche (vgl. § 167 Abs. 2 BGB) Vollmachtserteilung durch konkludente Erklärung.

Vollmacht.




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