ec-Karte

Multifunktionskarte, der Bedeutung zukommt als Identifikationskarte für ec-Geldautomaten mit PIN, als Geldkarte ohne PIN, als Identifikationskarte für Electronic-Cash- und Electronic-Debit-Card-Terminals mit PIN sowie als Servicekarte für die Benutzung von Kontoauszugsdruckern und SB-Terminals ohne PIN. Der Kunde akzeptiert gegenüber seinem Kreditinstitut die Bedingungen für ec-Karten. Diese regeln u. a. die Bereitstellung des Verfügungsrahmens für Abhebungen an Geldautomaten und automatisierten Kassen und die Haftung für Schäden durch missbräuchliche Verwendung der Karte. Danach übernimmt regelmäßig das Kreditinstitut in vollem Umfang den Schaden, wenn kein Verschulden des Kunden vorliegt. Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Kartenverlust schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt wurde, der Karteninhaber die Geheimzahl auf der Karte vermerkt oder die Geheimzahl zusammen mit der Karte verwahrt gewesen ist, oder aber die Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verusacht wurde. Bei grob fahrlässiger Verletzung seiner Pflichten hat der Kunde den vollen Schaden zu übernehmen.
Bei der Abhebung am Geldautomat übernimmt das kartenausstellende Institut gegenüber den Betreibern der Geldautomaten eine Zahlungsgarantie. Die Bedingungen für ec-Karten ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und den zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut bestehenden Girovertrag. Gegenüber dem Karteninhaber erwirbt es einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus §§675, 670 BGB.

Missbrauch von Kreditkarten, Fälschung von Zahlungskarten.




Vorheriger Fachbegriff: Ebola | Nächster Fachbegriff: Ecclesia non sitit sanguinem


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen