Einkunftist das einer Person aus ihrer Teilnahme am Wirtschaftsprozess in einem bestimmten Zeitraum zufließende Vermögen. Im Steuerrecht unterliegen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie bestimmte sonstige Einkünfte (insgesamt 7 Einkunftsarten) der Einkommensteuer (§§ 13 ff. EStG). E. ist dabei in den ersten drei Einkunftsarten der Gewinn (bzw. Verlust), in den übrigen der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (bzw. der Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen). Zwischen den Ergebnissen der einzelnen Einkunftsarten erfolgt - gesetzlich eingeschränkt - eine Verrechnung (Verlustausgleich). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss dabei der Gesetzgeber die Gleichheit bei der Durchsetzung eines Steuergesetzes in der Steuererhebung sichern. Lit.: Klein, H., Der Gesamtbetrag der Einkünfte, 1997; Nickel, J., Abgrenzung und Konkurrenz von Einkünftetatbeständen, 1998
Weitere Begriffe : Möglichkeitstheorie | Siegel | Aufgabeverbot |
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