Verlustausgleichist der Ausgleich positiver Einkünfte (Gewinne oder Überschüsse) mit negativen Einkünften (Verlusten) im gleichen Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr). Der V. ist eingeschränkt bei Verlusten aus gewerblicher Tierzucht (§ 15 IV EStG), bei Verlusten aus Kommanditanteilen und vergleichbaren Beteiligungen mit beschränkter Haftung (§ 15 a EStG), aus Spekulationsgeschäften (§ 22 Nr. 2, § 23 IV 3 EStG), aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) und bei beschränkter Steuerpflicht (§ 50 II EStG). Auch der Ausgleich negativer ausländischer Einkünfte ist eingeschränkt (§ 2 a EStG), wobei ab 1. 1. 2009 der V. nur mit Verlusten aus Drittstaaten außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums und Liechtenstein auf die Verrechnung mit Einkünften aus diesen Staaten beschränkt wird. Die Neuregelung gilt für alle nicht bestandskräftigen Fälle. S. a. Einkommensteuer, Mindestbesteuerung, negatives Kapitalkonto, Liebhaberei, Steuerstundungsmodelle.
Weitere Begriffe : Hochgerichtsbarkeit | Pachtkredit | Württemberg-Hohenzollern |
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