Einwohnermeldeamt
Die Einwohnermeldeämter registrieren natürliche Personen und führen Melderegister. Sinn dieser Maßnahmen ist, dass der Staat die Identität seiner Bürger feststellen kann und von ihnen Wohnungsnachweise erhält. Jeder, der eine Wohnung bezieht oder aus ihr auszieht, muss sich bei der zuständigen Behörde an-oder abmelden. Verstöße gegen die Meldepflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.
Dritten Personen kann das Einwohnermeldeamt Auskunft über Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften von Bürgern geben. Nur bei berechtigtem Interesse des Nachfragenden darf es darüber hinaus Angaben weiterleiten. Laut Grundgesetz ist der Bund befugt, Rahmengesetze im Meldewesen zu erlassen. Die Methoden der Datenerhebung und Datenspeicherung, die Zweckbindung der Informationen, die Bedingungen des Meldegeheimnisses und die Schutzrechte der Betroffenen sind gesetzlich bestimmt. Die Meldepflicht bei vorübergehendem Aufenthalt, etwa in Hotels, regeln die jeweiligen Landesmeldegesetze. Außerdem legen diese die Zuständigkeiten ihrer Einwohnermeldeämter fest.
Art. 75 GG, MRRG
Vorheriger Fachbegriff: Einwohner | Nächster Fachbegriff: Einwurfeinschreiben