Kastration

ist eine gegen die Auswirkung eines abnormen Geschlechtstriebes gerichtete Behandlung, durch welche die Keimdrüsen eines Mannes absichtlich entfernt od. dauernd funktionsunfähig gemacht werden (§ 1 KastrationsG). Sie ist zulässig u. damit nicht strafbar, wenn Betroffener über 25 Jahre alt ist, in die Behandlung einwilligt, die Durchführung der K. Heilung od. Linderung vom abnormen Geschlechtstrieb verspricht, eine Gutachterstelle den Betroffenen vorher untersucht u. Durchführung gutgeheissen hat u. Behandlung nach den Erkenntnissen der med. Wissenschaft vorgenommen wird (§§ 2ff. KastrationsG). Gleiches gilt auch für Behandlungsmethoden, die Unfruchtbarkeit zur Folge haben können. Die Länder haben bezügl. der Gutachterstellen u. das Verfahren vor diesen Ausführungsbestimmungen erlassen. Durchführung der K. (od. ähnliche Behandlung) durch einen Arzt, ohne dass die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr od. mit Geldstrafe bestraft (§ 7 KastrationsG). Die vorsätzliche Herbeiführung der Zeugungsunfähigkeit des anderen ist ohne dessen Einwilligung (ausgenommen bei Lebensgefahr) schwere Körperverletzung nach § 224 StGB u. wird mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 5 Jahren bestraft. Sterilisation.

Im Sozialrecht:

Sterilisation

Entfernen der Keimdrüsen Lit.: Heim, Die Kastration und ihre Folgen bei Sexualstraftätern, 1980

Herbeiführen der Zeugungsunfähigkeit des Mannes (Körperverletzung, schwere). Diese erfährt eine Regelung im Kastrationsgesetz.

ist die Entfernung der Keimdrüsen eines Mannes oder die Aufhebung ihrer Funktionsfähigkeit durch Bestrahlung. Andere Behandlungmethoden, z. B. medikamentöse Behandlung, können eine dauernde Funktionunfähigkeit der Keimdrüsen zur Folge haben, ohne dass sie beabsichtigt ist.

1.
Eine zwangsweise K. (Erbgesundheitsgesetz) ist unzulässig und strafbar als schwere Körperverletzung (§§ 223, 226 StGB).

2.
Das Ges. über die freiwillige K. und andere Behandlungsmethoden vom 15. 8. 1969 (BGBl. I 1143) m. Änd. gestattet die K. und andere Behandlungsmethoden zur Bekämpfung eines abnormen Geschlechtstriebs.

a) Die K. ist zulässig - und die damit verbundene Körperverletzung nicht rechtswidrig - bei einem Mann vom 25. Lebensjahr ab mit seiner Einwilligung zur Eindämmung dadurch bedingter schwerwiegender Krankheiten, seelischer Störungen oder Leiden (medizinische Indikation) oder zur Verhinderung triebbedingter Sexualstraftaten, Tötungs- und Körperverletzungsdelikte (kriminologische Indikation). Die K. muss entsprechend den wissenschaftlichen Erkenntnissen von einem Arzt durchgeführt werden und darf für den Betroffenen nicht mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden sein. Die Einwilligung ist nur bei vorausgegangener Belehrung des Betroffenen (bei geistiger Beeinträchtigung in entsprechender Reduktion, aber mit Zustimmung eines zu bestellenden Betreuers und mit Genehmigung des Betreuungsgerichts) wirksam; eine Gutachterstelle muss nach Untersuchung des Betroffenen durch ein ärztliches Mitglied das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bestätigt haben.

b) Unter den gleichen Voraussetzungen, aber ohne die des Mindestalters, sind andere Behandlungsmethoden bei Mann oder Frau zur Triebbekämpfung zulässig.

3.
Eine K. aus anderer medizinischer Indikation, z. B. wegen Krebserkrankung, setzt als Heileingriff die Einwilligung des Patienten voraus.




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