Ersatzansprüche des Vermieters

Im Mietrecht :

Nicht nur der Mieter hat unter bestimmten Voraussetzungen Ersatzansprüche gegen den Vermieter, sondern der Vermieter kann auch gegen den Mieter Schadensersatzansprüche geltend machen: z.B. wenn der Mieter schuldhaft die Wohnung bzw. dem Vermieter gehörende Einrichtungen beschädigt (Beispiel: Zimmerbrandstiftung in betrunkenem Zustand wegen angedrohter Kündigung).
Werden dem Vermieter gehörende Einrichtungen und Gegenstände auf Grund der verursachten Beschädigung erneuert, muss in der Regel bei der Höhe des Schadensersatzanspruches ein Abzug aus dem Gesichtspunkt „neu für alt" berücksichtigt werden. Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert, kann dies zu einer Werterhöhung führen. Werterhöhungen gehen dann zu Lasten des Geschädigten. Der Geschädigte soll nicht besser gestellt werden als vorher.
Lassen sich beim Mieter wesentliche Vertragsverletzungen, die er schuldhaft verursacht hat, feststellen oder wird die Wohnung vom Mieter in erheblichem Maße vernachlässigt, so hat der Vermieter gem. § 569a Abs. 2 und 5 BGB die Möglichkeit, eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde auszusprechen: Ein Mietverhältnis über Räume kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.
Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Vermieter und Mieter endgültig zerstört ist.
Weitere Stichwörter:
Anzeigepflicht, Ersatzansprüche des Mieters, Fehler der Mietsache, Fristlose Kündigung, Flausfriedensbruch, Hausordnung, Verjährung von Schadensersatzansprüchen




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