Fahrerflucht
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.
Verkehrsflucht.
. Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wird nach § 142 StGB ein Unfallbeteiligter bestraft, der nach einem Verkehrsunfall vorsätzlich nicht wartet, bis die übrigen Unfallbeteiligten u. die Geschädigten seine Person, sein Fahrzeug u. die Art seiner Beteiligung (zur Sicherung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche) festgestellt haben. Unfall ist ein plötzliches Ereignis im Strassenverkehr, das einen Personen- oder nicht völlig belanglosen Sachschaden zur Folge hat. Das Sichentfernen vom Unfallort ist strafbar, wenn der Unfallbeteiligte den übrigen Unfallbeteiligten u. den Geschädigten nicht zuvor ermöglicht hat, ihre Feststellungen zu treffen, oder wenn er nicht zumindest eine angemessene Zeit auf mögliche Feststellungsinteressenten gewartet hat. Wer sich berechtigt (z.B. wegen Transports eines Schwerverletzten) oder entschuldigt (z. B. infolge eines Schocks) von der Unfallstelle entfernt, oder wer vergeblich gewartet hat, ist gleichwohl strafbar, sofern er die Feststellung nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Dazu genügt es, dass er den Geschädigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle seine Unfallbeteiligung, Anschrift, seinen Aufenthalt sowie Kennzeichen u. Standort seines Fahrzeuges mitteilt u. dieses für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Doch darf er in diesem Fall die Feststellungen nicht absichtlich vereiteln (z.B. durch Veränderungen am Fahrzeug).
Verkehrsunfallflucht
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.
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