Fahrtkosten

Im Sozialrecht :

In der gesetzlichen Krankenversicherung werden u.a. Fahrtkosten bei Leistungen übernommen, die stationär erbracht werden, Rettungsfahrten zum Krankenhaus und Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachkundigen Betreuung oder der besonderen Einrichtung eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (§ 60 Abs. 2 SGB V). Die Art des Fahrzeuges richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall (§60 Abs. 1 S. 2 SGB V). 10% der Kosten haben die Versicherten selbst zu tragen, soweit sie nicht wegen Erreichens der Belastungsgrenze von der Zuzahlung befreit sind (§61 SGB V). In der sozialen Pflegeversicherung werden die Kosten der Beförderung des Pflegebedürftigen zur Tages- oder Nachtpflege (teilstationäre Pflege) übernommen (§41 Abs. 2 SGB XI). In der Arbeitsförderung werden Fahrtkosten bei Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen, bei Massnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten, bei Trainingsmassnahmen, bei der Berufsausbildungsbeihilfe und der beruflichen Weiterbildung übernommen. Eine Fahrtkostenbeihilfe kann (Ermessen) Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern während der ersten sechs Monate einer Beschäftigung gewährt werden, soweit die Hilfe zur Aufnahme einer Beschäftigung notwendig ist, z.B. weil der neue Beschäftigungsort nicht am Wohnort liegt (§53 Abs. 1 SGB III). Die Leistung kann auch an Ausbildungsuchende und als allgemeine Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben an behinderte Menschen erbracht werden (§ 101 SGB III). In der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann (Ermessen) die Fahrtkostenbeihilfe als Leistung zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden (§16 Abs. 1 SGB II). Aufwendungsersatz für Pflegepersonen, Reisekosten, Reisekostenbeihilfe

Reisekosten.




Vorheriger Fachbegriff: Fahrtenschreiber | Nächster Fachbegriff: Fahrtrecht


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen