Fahrtrichtungsanzeiger
Blinker.
sind vorgeschrieben für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger; zulässig sind gelbe Blinkleuchten an der Vorder- und Rückseite der Fahrzeuge oder Pendelwinkel mit gelbem Dauerlicht an den Längsseiten (§ 54 StVZO). An Kraftfahrzeugen einschliesslich Krafträdern sind paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorder- und Rückseite erforderlich; an Anhängern nur an der Rückseite. An Kraftfahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an beiden Längsseiten. An Kraftfahrzeugen, die mehr als 6 m lang sind, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an beiden Längsseiten angebracht sein. Keine F. brauchen zu führen: einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, offene Krankenfahrstühle, Kleinkrafträder (sowie Mopeds, Mofas, Fahrräder), verschiedene nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendete Arbeitsgeräte und einachsige Anhänger hinter Krafträdern. - F. muss betätigt werden: rechtzeitig vor beabsichtigter Richtungsänderung oder vor Einfahren in ein Grundstück, vor dem Anfahren vom rechten Strassenrand, vor dem Ausscheren zum Überholen oder vor Hindernis, grundsätzlich vor jedem beabsichtigten Fahrtstreifenwechsel (§ 5 Abs. 4, §§ 6, 7, § 9 Abs. 1, § 10 StVO).
Zur Ankündigung von Fahrtrichtungsänderungen muss jeder Fahrzeugführer die Fahrtrichtungsanzeiger benutzen. Falls keine Blinker vorhanden sind, etwa bei Fahrrädern, muss man auf andere geeignete Weise ein Richtungszeichen geben, z. B. mit der Hand.
Rechtzeitig und deutlich zu signalisieren sind regelmäßig:
* das Abbiegen,
* jeder Fahrstreifenwechsel,
* das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen,
* das Ausscheren nach links, um an einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn vorbeizukommen, und das anschließende Wiedereinordnen,
* das Weiterfahren auf der Vorfahrtstraße bei einer "abknickenden Vorfahrt".
§§ 5, 6, 7, 9, 42 StVO
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