Fehler

die Abweichung des tatsächlichen Zustandes einer Sache von der nach dem Kaufvertrag vorausgesetzten Beschaffenheit. Kann tatsächlicher (z.B. verdorbene Ware) oder rechtlicher Art (z.B. Baubeschränkung) sein. Vgl. auch Sachmangel.

und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften stellen die beiden Kategorien des Sachmangels dar. Unter einem F. versteht man nach dem heute herrschenden subjektiven Fehlerbegriff jede für den Käufer ungünstige Abweichung der Ist-Beschaffenheit einer Sache von der vertraglich vorausgesetzten Sollbeschaffenheit. Daß die Sache objektiv mangelhaft ist, ist also nicht erforderlich und wäre nur nach dem objektiven Fehlerbegriff entscheidend. Danach ist eine Sache fehlerhaft, wenn ihre Istbeschaffenheit von der gewöhnlichen/normalen Beschaffenheit abweicht. Der F. kann in einer körperlichen Eigenschaft der Sache liegen oder sich aus den tatsächlichen, rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen zur Umwelt ergeben, sofern diese nach der Verkehrsauffassung für den Wert oder die Brauchbarkeit der Sache von Bedeutung sind und in ihr selbst (und nicht etwa in der Person des Käufers) ihre Ursache haben. Nach der heute herrschenden Gewährschaftstheorie kann auch mit einer mangelhaften Sache erfüllt werden. Allerdings hat auch nach dieser Theorie der Käufer einer fehlerhaften Stücksache das Recht, die Annahme der Sache zu verweigern und die Rechte aus den §§ 320 ff. BGB geltend zu machen. Da die fehlerhafte Sache aber erfüllungstauglich ist, ergibt sich dies nicht aus § 320 BGB direkt, sondern aus §242 BGB (dolo facit-Einrede) oder §478 BGB analog auch vor Verjährung. § 320 BGB greift direkt nur bei einer aliud-Lieferung ein. Nach Gefahrübertragung stehen dem Käufer nur noch die Rechte aus Gewährleistung zu.

Der F. der Sache muß ihren Wert oder ihre Gebrauchstauglichkeit nicht unerheblich mindern, wobei diesbzgl. wiederum die Verkehrs-auffassung maßgebend ist. Außerdem kommt es bei dieser Frage darauf an, „als was“ die Sache verkauft worden ist, denn hiernach bestimmen sich die vertraglichen Erwartungen des Käufers.

(Mangel) ist die dem Käufer (§§434ff. Sachmangel, Rechtsmangel) bzw. Mieter usw. ungünstige, nicht unwesentliche Abweichung des tatsächlichen Zustands einer Sache von der von beiden Parteien vereinbarten oder vorausgesetzten oder allgemein üblichen Beschaffenheit in Bezug auf irgendein tatsächliches oder rechtliches Verhältnis, das nach der Verkehrsanschauung auf die Wertschätzung der Sache Einfluss hat (z.B. falscher Kilometerstand eines Gebrauchtwagens, erheblich höherer Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens, geringere Wohnfläche als vereinbart, Hochwasserge- fährdung einer Mietwohnung, früherer Gebrauch eines Grundstückes als Abfalllagerplatz). Für einen F. im Zeitpunkt des Gefahrübergangs haftet der Verkäufer. Fehlerhaftigkeit

einer (verkauften) Sache Gewährleistung (1 b); s. a. Produkthaftung, Mietvertrag (2 a).




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