Fehlerhaftes Arbeitsverhältnis

Siehe auch: Arbeitsverhältnis, fehlerhaftes

Man spricht von einem fehlerhaften Arbeitsverhältnis, wenn arbeitsvertragliche Leistungen aufgrund eines fehlerhaften Vertragsabschlusses ausgetauscht wurden. Aufgrund der Tatsache, dass die Willenseinigung mit Fehlern (Mängel in der Geschäftsfähigkeit, bei der Vertretung etc.) behaftet ist, kann nicht einfach von einem Arbeitsvertrag ausgegangen werden. Auf der anderen Seite werden in der Regel eine Vielzahl von Leistungen ausgetauscht, sodass eine Rückabwicklung über das Bereicherungsrecht ungerechtfertigte Bereicherung) kaum praktikabel ist. Zudem haben sich die Parteien, wenn auch fehlerhaft, darüber geeinigt, ihre Rechtsbeziehungen nicht nach allgemeinen Regeln, sondern nach vertraglichen Abreden zu gestalten. Daher wird das Rechtsverhältnis nach den Grundsätzen über das fehlerhafte Arbeitsverhältnis für den vergangenen Zeitraum des Leistungsaustausches als voll wirksam behandelt, wenn
* eine wenn auch fehlerhafte Willenseinigung vorliegt,
* das Rechtsverhältnis in Vollzug gesetzt wurde und
* keine schutzwürdigen Interessen eines Einzelnen oder der Allgemeinheit entgegenstehen.
Interessen des Einzelnen stehen einer Behandlung als wirksames Arbeitsverhältnis beispielsweise dann entgegen, wenn ein Minderjähriger an dem Geschäft beteiligt war. Eine Anwendung der Grundsätze über das fehlerhafte Arbeitsverhältnis würde andernfalls zur Umgehung des Minderjährigenschutzes führen. Interessen der Allgemeinheit können etwa dann betroffen sein, wenn der Arbeitsvertrag gegen ein Schutzgesetz oder die guten Sitten verstößt (§§ 134,138 BGB).
Die Parteien können sich aber für die Zukunft durch einseitige Erklärung ohne Rücksicht auf Anforderungen aus dem Kündigungsschutzrecht und ohne Beteiligung des Betriebsrates lösen (vgl. Anhörung des Betriebsrates, Zustimmung des Betriebsrates, Informationsrecht des Betriebsrates).

Arbeitsverhältnis.




Vorheriger Fachbegriff: Fehlerhafter Verwaltungsakt | Nächster Fachbegriff: Fehlerhaftigkeit


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen