Finanzbehörden

F. im Sinne der AO sind nach § 6 Abs. 2 AO die im Finanzverwaltungsgesetz genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:
— das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden (als oberste Behörden),
— die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundeszentralamt für Steuern (als Bundesoberbehörden),
— Rechenzentren (als Landesoberbehörden),
— die Bundesfinanzdirektionen, die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt (als Mittelbehörden),
— die nach dem FVG oder nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden,
— die Hauptzollämter, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden (als örtliche Behörden),
— die Familienkassen
— die zentrale Stelle i. S. d. § 81 EStG und
— die Deutsche Rentenversicherung KnappschaftBahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus.
Nach § 39 Abs. 6 EStG sind Gemeinden insoweit örtliche Landesfinanzbehörden, wie sie Lohnsteuerkarten ausstellen oder auf Lohnsteuerkarten Änderungseintragungen vornehmen.




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