Nachhaftung
Bei einer Eigentumswohnung :
§ 10 Abs. 8 Satz 1 WEG ordnet die Nachhaftung ausgeschiedener Wohnungseigentümer entsprechend § 160 HGB an. Dies bedeutet, in Anlehnung an das Gesellschaftsrecht:
Hat ein Wohnungseigentümer sein Sonder- oder Teileigentum veräussert, haftet er neben dem Erwerber ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Rechtsnachfolgers im Grundbuch fünf Jahre lang für sämtliche Verbindlichkeiten, die während seiner Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden sind.
Die Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers ist auch hier der Höhe nach begrenzt auf den Miteigentumsanteil, den er früher hatte. Unabhängig hiervon läuft natürlich auch die regelmässige Verjährung von drei Jahren, sodass das Haftungsrisiko des ehemaligen Wohnungseigentümers eher als gering anzusehen ist.
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