Firmenfortführung

Zur Erhaltung des Wertes, der in der Firma eines Unternehmens steckt, erlaubt das Gesetz unter Vernachlässigung des Grundsatzes der Firmenwahrheit (Firma), dass beim Inhaberwechsel die bisherige Firma unverändert oder mit einem Nachfolgerzusatz fortgeführt wird (sog. abgeleitete Firma). Hauptfälle: Erwerb des Geschäfts durch Kauf oder Erbfolge, Geschäftspachtung, Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Handelsgesellschaft und umgekehrt (§§ 22, 24, 142 HGB). Folge der F. ist die Haftung des Geschäftsnachfolgers für die früheren Schulden; aber Haftungsausschluss durch Eintragung in das Handelsregister möglich, § 25 HGB.Leerübertragung.

Fortführung eines Handelsgeschäftes unter der bisherigen Firma.
Nach dem Grundsatz der Firmenbeständigkeit kann inbesondere eine Personenfirma dann fortgeführt werden, wenn sie durch Namensänderungen (§ 21 HGB) oder Wechsel der Inhaber (§ 22 HGB) sachlich falsch geworden ist.
Die Fortführung der Firma ist neben der Fortführung des Handelsgeschäfts eine der Voraussetzungen für die Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts gemäß § 25 Abs. 1 S.1 HGB, die Haftung eines Erben gemäß § 27 Abs. 1 HGB und den Forderungsübergang gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 HGB. Für eine Firmenfortführung im Sinne dieser Vorschriften ist eine wort- und buchstabengetreue Übernahme nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob der Geschäftsverkehr die neue Firma noch mit der alten identifiziert. Es genügt, dass der Kern der Firma und die prägenden Zusätze übernommen werden (BGH ZIP 2001, 567).
Unerheblich ist, ob im Handelsregister eine andere Firma eingetragen wurde. Die Fortführung muss auch nicht im Innenverhältnis zum Veräußerer berechtigt sein; eine fehlende Zustimmung gemäß § 22 HGB ist ohne Bedeutung.
Die Fortführung eines Handelsgeschäfts setzt voraus, dass zumindest der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, sodass sich der nach außen für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (BGH NJW 1992, 911).
Die Haftung aus den § 25 Abs. 1 S.1 HGB kann durch Vereinbarung zwischen dem Erwerber und dem Veräußerer ausgeschlossen werden. Gegenüber Dritten wirkt eine solche Vereinbarung gemäß § 25 Abs. 2 HGB aber nur, wenn sie im Handelsregister eingetragen oder bekannt gemacht oder dem Dritten vom Erwerber oder Veräußerer mitgeteilt worden ist. Dies muss allerdings unverzüglich nach der Übergabe erfolgen, da der Übergang der Verbindlichkeiten und Forderungen kraft Gesetzes im Zeitpunkt des Geschäftsübergangs erfolgt.

Firma (2 b), Übernahme eines Handelsgeschäfts, Unternehmen.




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