Fonds „Deutsche Einheit“Bis 31. 12. 1994 waren die neuen Länder noch nicht am System des bundesstaatlichen Finanzausgleiches beteiligt (Verteilung des Steueraufkommens). Diese Aufgabe erfüllte für die neuen Länder zunächst der im Zusammenhang mit der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion geschaffene Fonds „Deutsche Einheit“ zur Finanzierung der Kosten der Wiedervereinigung (G v. 25. 6. 1990, BGBl. II 518, 533, m. Änd.). Nach dem Einigungsvertrag wurden 85 v. H. der jährlichen Leistungen des Fonds „Deutsche Einheit“ zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der neuen Länder und Berlins und 15 v. H. zur Erfüllung zentraler Aufgaben im Beitrittsgebiet verwendet. 40 v. H. der an die Länder fließenden Leistungen waren an die Gemeinden weiterzugeben. Ab 1. 1. 1995 wurden die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern neu geregelt. Der Fonds „Deutsche Einheit“ trat ab diesem Zeitpunkt in eine reine Abwicklungs- und Tilgungsphase, die 2019 abgeschlossen sein soll. Der Fonds erhielt bis 31. 12. 2004 Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt zur Abdeckung seiner Schuldendienstverpflichtungen. Der Bund übernahm ab 1. 1. 2005 als Mitschuldner die Verbindlichkeiten des Fonds. Im Innenverhältnis zum Fonds ist der Bund alleiniger Schuldner.
Weitere Begriffe : Dorftestament | Gemeinschaftsordnung | Körperverletzung |
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