Forderung

Im Schuldrecht der Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf eine Leistung, die auch in einer Unterlassung bestehen kann (§241 BGB). Die Forderung kann den verschiedensten Inhalt haben. Am häufigsten sind Forderungen auf Zahlung von Geld, zum Beispiel die Forderung des Verkäufers gegen den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises, des Vermieters gegen den Mieter auf Zahlung des Mietzinses, des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer auf Rückzahlung des Darlehens, des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Zahlung des Lohnes oder Gehaltes, des Ge- schädigten gegen den Schädiger auf Zahlung von Schadensersatz. In vielen Fällen muß der Schuldner aber auch etwas anderes leisten: Der Verkäufer muß dem Käufer die gekaufte Sache übergeben und ihm das Eigentum daran verschaffen, der Vermieter muß dem Mieter die gemietete Sache übergeben und während der Mietzeit überlassen, der Arbeitnehmer muß für den Arbeitgeber arbeiten. Wie man hieraus ersehen kann, können sich aus einem Vertrag mehrere Forderungen ergeben: aus einen Kaufvertrag einerseits die Forderung des Verkäufers gegen den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises, andererseits die Forderung des Käufers gegen den Verkäufer auf Lieferung der gekauften Sache und Verschaffung des Eigentums daran usw. Forderungen können sich aus Verträgen, aus einseitigen Rechtsgeschäften (zum Beispiel der Anspruch auf eine Belohnung aus einer Auslo-bung), aus Vertragsverletzungen (zum Beispiel der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz bei einem Verzug des Schuldners) und unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (zum Beispiel der Anspruch auf Schadensersatz bei einer unerlaubten Handlung). Forderungen können meist auch vom Gläubiger an einen anderen abgetreten (Abtretung) werden. Erfüllt der Schuldner die Forderung bei Fälligkeit nicht, so kann der Gläubiger ihn auf die geschuldete Leistung verklagen. Aus dem Urteil kann er dann die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners betreiben.

ist der schuldrechtliche Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf eine Leistung. Sie ist meist ein einzelnes Recht im Rahmen eines Schuldverhältnisses im weiteren Sinn. Sie entsteht durch Rechtsgeschäft oder Gesetz und erlischt durch Erfüllung (§ 362 BGB) oder sonstige Erlöschenstatbestände (z.B. negatives Schuldaner-kenntnis, § 397 BGB).

Schuldverhältnis.

(§ 398 BGB) ist das Recht des Gläubigers gegen den Schuldner auf die Leistung. Die F. ist meist ein einzelnes Recht im Rahmen eines Schuldverhältnisses in weiterem Sinn. Sie entsteht durch Rechtsgeschäft oder Gesetz und erlischt durch Erfüllung oder sonstige Beendigungsgründe. Lit.: Köbler, G., Schuldrecht, 2. A. 1995

Anspruch.
Forderung, gemeinschaftliche Gläubigergemeinschaft.

Schuldverhältnis, Anspruch, Abtretung, Pfandrecht. S. a. geringfügige Forderungen.




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