Freie Rechtsfindung Kann der Richter einen Sachverhalt weder durch Auslegung von Gesetzesvorschriften (Gesetzesauslegung) einer Rechtsnorm unterordnen noch die Gesetzeslücke durch Analogie ausfüllen, so muss er im Wege der f.n R. seine Entscheidung treffen. Er darf sich dabei aber mit dem Grundgedanken eines Gesetzes nicht in Widerspruch setzen.
Weitere Begriffe : Rechtslage | Bekanntmachung von Rechtsvorschriften | Überschussbeteiligung |
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