Freistellung im Kartellrecht

Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, sind im Kartellrecht grundsätzlich verboten, jedoch vom Verbot freigestellt, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 101 III AEUV oder des § 2 GWB erfüllen. Danach müssen die Vereinbarungen (1) zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen (z. B. Herstellung neuer Produkte, Sicherstellung der Versorgung mit Rohstoffen, Erschließung neuer Märkte, Senkung von Vertriebskosten), (2) die Verbraucher an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligen (z. B. müssen sich die gesenkten Vertriebskosten auch in geringeren Abnehmerpreisen niederschlagen), (3) nur unerlässliche Wettbewerbsbeschränkungen enthalten (es dürfen nur solche Beschränkungen vereinbart werden, die zur Erzielung der Fortschritts erforderlich sind) und schließlich (4) nicht zu einer Ausschaltung des Wettbewerbs für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren führen (so darf der Marktmechanismus nicht außer Kraft gesetzt werden). Vereinbarungen, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind gemäß § 1 II Kartellverfahrensverordnung und § 2 I GWB vom Verbot ausgenommen (Legalausnahme). Für bestimmte Gruppen von Vereinbarungen werden diese Voraussetzungen durch Gruppenfreistellungsverordnungen konkretisiert.




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