Gruppenfreistellungsverordnungen

, Kartellrecht: Europäische Verordnungen i. S. d. Art. 249 Abs. 2 EG, die damit unmittelbare Geltung haben und nationale Gerichte sowie Wettbewerbsbehörden binden. Durch Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO) werden bestimmte „Gruppen” von Vereinbarungen, für die angesichts der ähnlichen Interessenlage der Beteiligten eine typisierende Betrachtung möglich ist, vom „Kartellverbot des Art. 81 Abs. 1 EG freigestellt (Kartellrecht).
Die GVO gelten unmittelbar auch in Deutschland, allerdings — wie auch der Verbotstatbestand des Art. 81 Abs. 1 EG — nur für Fälle, die geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen. Der deutsche Gesetzgeber überträgt den Regelungsgehalt der GVO mit § 2 Abs. 2 GWB über eine dynamische Verweisung in das deutsche Recht. Die europäischen GVO gelten für rein innerstaatliche Wettbewerbsbeschränkungen damit entsprechend (Kartell).
Die Tatsache, dass eine Vereinbarung, die in den Anwendungsbereich einer GVO fällt, nach ihr gleichwohl nicht freigestellt wird, begründet aber noch keine Vermutung für ihre Unvereinbarkeit mit Art. 81 EG bzw. § 1 GWB. In diesem Fall ist die gesetzliche Freistellung der Vereinbarung individuell am Maßstab des Art. 81 Abs. 3 EG bzw. § 2 Abs. 1 GWB zu messen. In den GVO bestehen allerdings Kernbeschränkungen (sog. „schwarze Listen”) von Vereinbarungen, die eine Unvereinbarkeit mit Art.81 EG begründen. Fällt eine Vereinbarung in eine schwarze Liste, besteht auch keine Freistellungsmöglichkeit gem. §2 Abs. 1 GWB. Zur Zeit gelten folgende sektorübergreifende Gruppenfreistellungsverordnungen:
— GVO über vertikale Vereinbarungen (VO/EG 2790/1999);
— GVO über Spezialisierungsvereinbarungen (VO/EG 2658/2000);
— GVO über Forschung und Entwicklung (VO/EG 2659/2000);
— GVO über Technologietransfer (VO/EG 772/ 2004).
Hinzu kommen folgende sektorspezifische Gruppenfreistellungsverordnungen:
— GVO über Vertikalvereinbarungen im Kfz-Sektor (VO/EG 1400/2002);
— GVO über Verträge der Versicherungswirtschaft (VO/EG 3932/1992);
— GVO für die Seeschifffahrt (VO/EG 823/2000);
— GVO für Flugdienste (VO/EG 1617/1993).

Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, sind im Kartellrecht grundsätzlich verboten, jedoch vom Verbot freigestellt, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 GWB oder des Art. 101 III AEUV erfüllen (Freistellung im Kartellrecht). Diese Voraussetzungen werden durch G. (GVOen) konkretisiert, die Verordnungen der Europäischen Union sind. Der Rat der EU hat seine Zuständigkeit für deren Erlass (vgl. Art. 103 I, II b AEUV) in verschiedenen Verordnungen an die Europäische Kommission weitergegeben, die zu einzelnen Gruppen von Vereinbarungen GVOen erlassen hat (etwa Vertikal-GVO, Spezialisierungs-GVO, Forschungs- und Entwicklungs-GVO, Technologietransfer-GVO, Kfz-Handels-GVO, Versicherungs-GVO). Soweit Vereinbarungen keine freistellungsunfähigen und zur Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung führenden Schwarzen Klauseln enthalten, werden sie bis zu einer jeweils festgelegten Marktanteilsschwelle freigestellt. Zudem werden in den GVOen oft weitere vertragliche Klauseln genannt, die nicht freigestellt sind, aber die Freistellung der Vereinbarung im Übrigen nicht berühren („graue“ oder „rote“ Klauseln). Die Kartellbehörden können den Vorteil einer GVO entziehen, wenn im Einzelfall die Freistellungstatbestände des § 2 GWB oder des Art. 101 III AEUV nicht erfüllt sind (§ 29 Kartellverfahrensverordnung).




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