Stückschuld
ist die auf einen nach besonderen Merkmalen bestimmten Leistungsgegenstand gerichtete Schuld (z.B. Kauf eines bestimmten Kunstwerks). Tritt bei einer S. Unmöglichkeit der Leistung ein, wird der Schuldner von seiner Verpflichtung frei, entgegen dem Wortlaut von § 275 I BGB auch dann, wenn er diese zu vertreten hat. (Unmögliches kann man nicht schulden!) Ihn trifft gerade keine erhöhte Einstandspflicht wie bei § 279 BGB.
Dieser ist nur dann auf die S. anzuwenden, wenn der Schuldner sich gerade verpflichtet hat, speziell den geschuldeten Gegenstand zu beschaffen. Dann liegt aber eine sog. Beschaffungsschuld vor.
Speziesschuld.
ist die auf einen nach besonderen, einzelnen Merkmalen bestimmten Leistungsgegenstand gerichtete Schuld (z.B. Kauf der Mona Lisa) im Gegensatz zur Gattungsschuld. Sie entsteht durch Vereinbarung oder durch Konkretisierung der Gattungsschuld (im Zuge ihrer Erfüllung). Ihre wichtigsten Sonderregeln betreffen den Inhalt der Leistung (§ 243 I BGB) und das Freiwerden bei Unmöglichkeit (§ 275 I BGB). Lit.: Pammler, S., Zum Ersatzlieferungsanspruch beim Stückkauf, NJW 2003, 1992
(Speziesschuld): Schuld, bei der — im Gegensatz zur Gattungsschuld — der Leistungsgegenstand von den Parteien individuell bestimmt ist (z. B. Kaufvertrag über eine bestimmte Sache). Die Verpflichtung des Schuldners richtet sich nur auf den bestimmten Leistungsgegenstand und nur dieser ist erfüllungstauglich. Existiert der Leistungsgegenstand nicht oder geht er vor Bewirken der Leistung unter, erlischt die Leistungspflicht des Schuldners (§ 275 Abs. 1 BGB, Unmöglichkeit).
Gattungsschuld.
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