Gebot

Hoheitliche Anordnung eines bestimmten Verhaltens. Steht im Gegensatz zum Verbot. Für den Fall der Nichtbefolgung des G. sieht es i. d. R. eine Rechtsfolge vor (z.B. Strafe, Schadensersatz). Bei einer Versteigerung der Antrag zum Vertragsabschluß. In der Zwangsversteigerung wird nur ein G. zugelassen, das mindestens die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte und die Verfahrenskosten deckt (geringstes GJ. Ein Vertrag kommt erst durch den Zuschlag zustande, worauf nur in der Zwangsversteigerung für den Meistbietenden ein Anspruch besteht (Meist-G.J.

ist die hoheitliche Anordnung eines bestimmten Verhaltens. Den Gegensatz zum G. bildet das Verbot. In der Regel ist das G. mit einer Rechtsfolge für den Fall der Unterlassung des gebotenen Verhaltens zu versehen. Im Zivilverfahrensrecht ist G. außerdem ein im Rahmen der Zwangsvollstreckung abgegebener Antrag zu einem öffentlich- rechtlichen Vertrag (z.B. Meistgebot) (str.). Lit.: Stadlhofer-Wissinger, A., Das Gebot in der Zwangsversteigerung, 1993




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