Gebot Hoheitliche Anordnung eines bestimmten Verhaltens. Steht im Gegensatz zum Verbot. Für den Fall der Nichtbefolgung des G. sieht es i. d. R. eine Rechtsfolge vor (z.B. Strafe, Schadensersatz). Bei einer Versteigerung der Antrag zum Vertragsabschluß. In der Zwangsversteigerung wird nur ein G. zugelassen, das mindestens die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte und die Verfahrenskosten deckt (geringstes GJ. Ein Vertrag kommt erst durch den Zuschlag zustande, worauf nur in der Zwangsversteigerung für den Meistbietenden ein Anspruch besteht (Meist-G.J.
Weitere Begriffe : Antichrese (Antichresis) | verfassungsmäßig berufener Vertreter | allgemeines Völkerrechtssubjekt |
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