Gefahrklasse

Im Sozialrecht :

Die Beitragshöhe in der gesetzlichen Unfallversicherung ist u.a. vom Grad der Unfallgefahr in den Unternehmen abhängig (§ 153 SGB VII). Entsprechend diesem Grad werden die Unternehmer in eine von der Vertreterversammlung beschlossene Gefahrklasse eingestuft (§ 157 SGB VII) und von den Berufsgenossenschaften veranlagt (§ 159 SGB VII).

Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung richten sich u.a. nach dem Grad der Unfallgefahr in dem Unternehmen. Durch den Gefahrtarif wird der Unfallgefahr in den Unternehmen Rechnung getragen (§§ 157ff. SGB VII).




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