Gefangener

Person, die sich auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung (Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Anordnung von Untersuchungshaft) oder nach vorläufiger Festnahme in behördlichem Gewahrsam befindet. Wer einen G. oder einen sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt Verwahrten befreit, zum Entweichen verleitet oder dabei unterstützt, macht sich der G.Befreiung strafbar. Selbstbefreiung wird nur im Falle der G.-Meuterei bestraft (Meuterei).

(§ 120 StGB) ist der Mensch, dem in Ausübung von Polizeigewalt oder Strafgewalt die Freiheit in gesetzlicher Form und im öffentlichen Interesse entzogen ist, so dass er sich in der Gewalt einer zuständigen Behörde befindet.

Natürliche Personen, die sich in einem formell und materiell ordnungsgemäß angeordneten Gewahrsam befinden, und zwar in einer Form, dass dem Verwahrten die körperliche Bewegungsfreiheit entzogen ist und er unter der Verwahrung der vollziehenden öffentlichen Organe steht.

Freiheitsentziehung

sind Personen, denen auf Grund hoheitlicher Gewalt, insbes. richterlicher Anordnung die Freiheit entzogen ist und die sich in amtlichem Gewahrsam befinden (Untersuchungshaft, Strafvollzug). Davon zu unterscheiden sind auf Grund hoheitlicher Anordnung in einer Anstalt verwahrte oder sonst untergebrachte Personen. S. a. Verkehr mit Gefangenen.




Vorheriger Fachbegriff: Gefangenenmeuterei | Nächster Fachbegriff: Geflügelhaltung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen