Genussschein

ein über ein bestimmtes Genussrecht ausgestelltes Wertpapier.

(§221 AktG) ist das Wertpapier (meist Inhaberschuldverschreibung), das unabhängig von einer Mitgliedschaft einen Anspruch auf einen besonderen Vermögensvorteil (Genussrecht) einräumt (z.B. Anteil an Reingewinn oder Liquidationserlös als Belohnung für Angestellte oder Entgelt für Überlassung von Patenten). Lit.: Schott, K., Genussscheine, 1995; Prosser, A., Anlegerschutz bei Genussscheinen, 2001

Wertpapier, das Genussrechte verbrieft. Genussrechte sind gesetzlich nicht geregelt und in ihrer Ausstattung sehr vielfältig und unterschiedlich. Meistens sind sie mit einer festen Grundverzinsung und mit einem Rückzahlungsversprechen ausgestattet. Oft werden Beteiligungen am Gewinn, die Einräumung von Bezugsrechten (Optionsgenussscheine), Einräumung von Umtauschrechten (Wandelgenussscheine) oder Beteiligungen an Nutzungsrechten verbrieft. Gesellschaftliche Mitwirkungsrechte wie Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrecht bei Aktiengesellschaften gewähren Genussscheine nicht. Durch Genussscheine beschafftes Kapital hat Eigenkapitalcharakter. Neben dem Ausschüttungs- und Rückzahlungsrisiko weisen Genussscheine ein Haftungsrisiko auf, sofern das Genusskapital als nachrangiges Kapital aufgenommen wurde, da der Genussrechtsinhaber erst sein Kapital zurückerhält, wenn alle anderen Gläubigeransprüche befriedigt wurden. Entsprechend locken Genussscheine mit einer überdurchschnittlichen Rendite.

ist ein Wertpapier - i. d. R. eine Inhaberschuldverschreibung -, in dem ein Genussrecht verbrieft wird, d. h. ein Recht, das eine Aktiengesellschaft einer Person einräumt und das sich in einem geldwerten Anspruch erschöpft, während Mitgliedschaftsrechte (z. B. Stimmrecht) nur durch Aktien eingeräumt werden können. Meistens besteht es in einem Anteil am Reingewinn. G.e werden zu verschiedenen Zwecken ausgegeben (z. B. als Belohnung für Angestellte und Vorstandsmitglieder, als Vergütung für Patent- oder Lizenzbenutzung, auch zur Aufstockung des Eigenkapitals, BGHZ 119, 305). Voraussetzung ist ein Beschluss der Hauptversammlung mit qualifizierter Mehrheit.




Vorheriger Fachbegriff: Genussrecht | Nächster Fachbegriff: Genveränderte Lebensmittel


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen