Gerichtsbarkeit, deutsche

Entscheidungsgewalt der deutschen Gerichte, die ausnahmsweise durch Befreiung bestimmter Personen oder Gegenstände (persönliche oder sachliche Immunität) nicht gegeben ist. Die Unterwerfung unter deutsche Gerichtsbarkeit ist keine Prozessvoraussetzung im technischen Sinn, sondern nach h. M. ist die Immunität ein selbstständiges Hindernis prozessualer Art.
Die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit wird in den §§ 18-20 GVG unter Bezugnahme auf völkerrechtliche Vereinbarungen geregelt. Hiernach genießen Immunität ausländische Diplomaten mit ihren Familienangehörigen und Hausangestellten (§ 18 GVG), ausländische Konsularbeamte (§ 19 GVG), Staatsgäste (§ 20 Abs. 1 GVG, sog. „lex Honecker”, die 1984 zum Staatsbesuch Honeckers geschaffen wurde) und — nach allgemeinen Regeln des Völkerrechts (§20 Abs.2 GVG) — ausländische Staaten und ihre Staatsoberhäupter.
Folge der Immunität ist, dass jede gerichtliche Maßnahme gegen den Befreiten unzulässig ist (der Befreite kann aber selbst Klage erheben). Eine Klage gegen einen Befreiten ist als unzulässig durch Prozessurteil abzuweisen; ein gleichwohl ergangenes Urteil ist nach h. M. nichtig.




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