ordentliche Gerichtsbarkeit
Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen; ausgeübt durch die Amts-, Land-und Oberlandesgerichte sowie den Bundesgerichtshof (in Bayern zusätzlich durch das Bayerische Oberste Landesgericht). Bezeichnung stammt noch aus der Zeit, als allein diese Gerichte mit den vollen Garantien richterlicher Unabhängigkeit ausgestattet waren.
Die o.G. (der "ordentliche Rechtsweg" in Art. 19 IV GG) umfasst die Zivilgerichtsbarkeit u. die Strafgerichtsbarkeit. Die Bezeichnung "ordentliche Gerichtsbarkeit" erklärt sich historisch daraus, dass früher nur die Gerichte der o. G. mit Richtern besetzt waren u. nicht - wie z. B. die Verwaltungs- u. Finanzgerichte - mit Beamten; nur sie verfügten daher über die vollen Sicherungen der richterlichen Unabhängigkeit. Gerichte der o.G. sind das Amtsgericht, das Landgericht, das Oberlandesgericht (in Berlin: Kammergericht) - in Bayern auch das Bayerische Oberste Landesgericht - u. der Bundesgerichtshof. Die o. G. ist im allg. dreistufig aufgebaut: Gegen Urteile der 1. Instanz kann Berufung eingelegt werden, die die Nachprüfung des
Urteils durch die 2. (Berufungs-)Instanz in tatsächlicher u. rechtlicher Hinsicht eröffnet. Die 3. (Revisions-)Instanz ist dagegen an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden
u. auf die Prüfung von Rechtsfragen beschränkt (Rechtsmittel).
Zur Zivilgerichtsbarkeit im einzelnen: Nach der Generalklausel des § 13 GVG gehören vor die ord. Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, also die Streitigkeiten, die nach den Rechtsnormen des Privatrechts (BGB, HGB, AktG, GmbHG, ScheckG, WechselG usw.) zu entscheiden sind (Gegensatz: öfftl.-rechtl. Streitigkeiten, für die nach § 401 VwGO grundsätzlich die Verwaltungsgerichte zuständig sind). Die Zivilgerichtsbarkeit ist ferner für solche Rechtsstreitigkeiten zuständig, die ihr kraft Gesetzes zugewiesen sind (z.B. gem. Art. 14 III 4, Art. 15 S. 2 GG für den Streit um die Höhe der Enteignungsentschädigung). Darüber hinaus besteht nach Art. 19 IV GG eine subsidiäre Zuständigkeit der Zivilgerichte für alle Rechtsstreitigkeiten, in denen die Verletzung von Rechten durch die öfftl. Gewalt geltend gemacht wird; diese Zuständigkeit ist wegen der Zuweisung derartiger Streitigkeiten an die Verwaltungsgerichte (§ 40 I VwGO) heute praktisch bedeutungslos. Neben dieser streitigen Gerichtsbarkeit rechnet zur Zivilgerichtsbarkeit auch die freiwillige Gerichtsbarkeit. Gegenstände der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind insbes. Vormundschafts- u. Nachlassangelegenheiten sowie die Führung des Grundbuchs, des Vereinsregisters u. des Handelsregisters. Zuständig sind die Amtsgerichte mit ihren entsprechenden Abteilungen (Vormundschaftsgericht, Nachlassgericht, Grundbuchamt, Registergericht). In dem als Abteilung eines Amtsgerichts eingerichteten Familiengericht, das über Familiensachen (insbes. Ehescheidung u. deren Folgeregelungen wie Unterhalt, Personensorge für die Kinder) entscheidet, verbinden sich Elemente der streitigen u. der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Zur Strafgerichtsbarkeit Strafprozess.
Gerichtsbarkeit, ordentliche
(Justizgerichtsbarkeit) ist die Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte; das sind der Bundesgerichtshof, die Oberlandesgerichte, Landgerichte und Amtsgerichte. Die o. G. zerfällt in die streitige G., die sog. freiwillige (nichtstreitige) G., die Strafg. und die G. der besonderen Abteilungen der o. G. (z. B. Schifffahrts-, Rückerstattungs- und Entschädigungsgerichte). Die o. G. gehört zur Justiz. Zugewiesen sind ihr alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für die gemäß § 13 GVG der ordentliche Rechtsweg gegeben ist.
Bezeichnung der Zivil-und Strafjustiz, die durch Amtsgerichte, - Landgerichte, Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof (sog. ordentliche Gerichte) ausgeübt wird (vgl. §§ 12, 13 GVG). Die Bezeichnung stammt aus der Zeit der sog. vier Reichsjustizgesetze (GVG, ZPO, StPO, KO), zu der es im Übrigen nur Anfänge einer Verwaltungsgerichtsbarkeit gab, die aber teilweise nicht mit Richtern, sondern mit Beamten besetzt war.
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