Justizverwaltungsaktesind Verwaltungsakte aus dem Bereich der Justizverwaltung, nämlich Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen von Justizbehörden auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts (einschl. Handelsrecht), des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege (einschl. Strafvollzug, Untersuchungshaft, Jugendarrest und Maßregeln der Sicherung und Besserung). Der J. gehört nicht zur Rechtspflege und ist von deren Maßnahmen (insbes. gerichtlichen Entscheidungen) zu unterscheiden. J. ist z. B. Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer (§ 1309 II BGB). Ein J. kann - nach Durchführung eines etwa vorgesehenen förmlichen Beschwerdeverfahrens - im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über den Antrag entscheidet, soweit keine anderen gesetzlichen Rechtsbehelfe vorgesehen sind (§ 23 III EGGVG, z. B. §§ 458-462 StPO, § 109 StVollzG Strafvollstreckungskammer), das Oberlandesgericht; hiergegen ist - bei Zulassung - die Rechtsbeschwerde gegeben (§ 29 EGGVG). Neben den förmlichen Rechtsbehelfen sind gegen einen J. Gegenvorstellung und Dienstaufsichtsbeschwerde möglich.
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