Gesetz über das Wohnungseigentum

Bei einer Eigentumswohnung :

Das Bürgerliche Gesetzbuch vom 18.08.1896, in Kraft getreten am 01.01.1900, gestattet es gemäss den §§ 93 und 94 BGB nicht, an realen Teilen eines Gebäudes Eigentum zu bilden.

Das Wohnungseigentumsgesetz (genaue Bezeichnung: Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht) vom 15.03.1951 bildet mit dem Wohnungseigentum und dem -Teileigentum, dem Wohnungserbbaurecht und dem Teilerbbaurecht sowie dem -Dauerwohnrecht und dem Dauernutzungsrecht neue Rechtsformen für reale Teile an Gebäuden. Früher gab es noch das "Stockwerkseigentum".

In § 182 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, dass das zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bereits existierende Stockwerkseigentum bestehen bleibt. Ausserdem ist geregelt, dass das Rechtsverhältnis der Beteiligten untereinander nach den bisherigen Gesetzen bestimmt wird. Dies bedeutet, dass neues Stockwerkseigentum nach dem 01.01.1900 nicht mehr begründet werden kann.

Das Wohnungseigentumsgesetz besteht aus nunmehr insgesamt 55 Paragrafen. Das Gesetz "zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze" vom 26.03.2007 (BGBl. 2007, Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 30.03.2007) ist seit 01.07.2007 in Kraft und brachte erhebliche Änderungen, die alle bei den einzelnen Stichwörtern eingearbeitet und berücksichtigt sind.

Das Gesetz gliedert sich in vier Hauptteile.

Im ersten Teil ist das Wohnungseigentum (Begründung von Wohnungseigentum, Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, Verwaltung, Wohnungserbbaurecht) geregelt.

Im zweiten Teil sind die Fragen des Dauerwohnrechts, im dritten Teil die speziellen Verfahrensvorschriften für gerichtliche Auseinandersetzungen enthalten. Der vierte und letzte Teil enthält ergänzende Bestimmungen zur Ehewohnung. Ausserdem sind in den §§ 62 und 63 WEG Regelungen enthalten, für wen und ab wann die Gesetzesnovelle vom 26.03.2007 zum 01.07.2007 anwendbar ist (Übergangsvorschriften).




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