Gesetz

Bei diesem Begriff wird zwischen Gesetzen im formellen und im materiellen Sinn unterschieden. Ein Gesetz im formellen Sinn ist jeder in der Verfassung vorgesehene, vom Parlament verabschiedete Rechtssatz, der ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet wird. Im materiellen Sinn versteht man unter dem Begriff Gesetz jede Rechtsnorm, also jede hoheitliche Anordnung, die für eine unbestimmte Vielzahl von Personen allgemein verbindliche Regelungen enthält. Dazu gehören u. a. auch Rechtsverordnungen der Exekutive, Satzungen von nicht staatlichen Selbstverwaltungskörperschaften und die Normen des Gewohnheitsrechts. Bei Gesetzen im materiellen Sinn handelt es sich demnach nicht unbedingt um Parlamentsgesetze. Dagegen sind die formellen Gesetze in der Regel zugleich Gesetze im materiellen Sinn. Vereinzelt gibt es jedoch formelle Gesetze, die diese Eigenschaft nicht aufweisen, weil sie keine generellen Anordnungen enthalten. Dies gilt z. B. für den Haushaltsplan der Bundesregierung.

Ein Gesetz ist eine schriftliche Niederlegung von Recht (im objektiven Sinne) durch den Gesetzgeber oder durch von ihm hierzu ermächtigte Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Es bleibt dem Gesetzgeber überlassen, ob er viele einzelne Rechtsnormen in einem Gesetz zusammenfassen will oder nur einige wenige. Hat er sehr viele in einem Gesetz zusammengefaßt, so spricht man meist von einem Gesetzbuch(zum Beispiel vom Bürgerlichen Gesetzbuch [BGB] oder vom Strafgesetzbuch [StGB]). Es bleibt dem Gesetzgeber auch überlassen, ob er einvöllig neues Gesetz schaffen oder nur ein bereits vorhandenes ändern will(Novellierung). Innerhalb der Gesetze unterscheidet man: Gesetze im engeren oder formellen Sinne einerseits und Gesetze im weiteren oder materiellen Sinne andererseits. Gesetze im engeren oder formellen Sinne sind solche, die vom Gesetzgeberselbst auf dem von der Verfassung dafür vorgesehenen Wege verabschiedet | (beschlossen) worden sind (Näheres hierüber Gesetzgebung). Auch der Gesetzgeber ist nicht völlig frei in seiner Entscheidung darüber, welche Gesetze er erlassen will. Er ist dabei vielmehr an das Grundgesetz oder die Verfassung des Bundeslandes gebunden (Art. 20 1 Abs. 3 GG). Ob er sich daran gehalten hat, wird von den Verfassungsgerichten im Normenkontrollverfahren über-1 prüft. Die Entscheidungen, die das Bundesverfassungsgericht in einem solchen Verfahren trifft, haben selbst den Rang von Gesetzen. Gesetze im weiteren oder materiellen Sinne sind neben den zuvor erwähnten auch noch die von den vom Gesetzgeber hierzu ermächtigten Behörden (meist Ministerien) erlassenen Rechtsverordnungen und die von den Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Selbstverwaltung erlassenen Satzungen. Es gibt Rechtsgebiete, die nur durch Gesetze im formellen Sinne geregelt werden dürfen. Hierzu gehört jede Einschränkung von Grundrechten (Art. 19 Abs. 1 GG), insbesondere jedes Gesetz, das einen Freiheitsentzug vorsieht (Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG). 2. Bundesgesetze und Landesgesetze. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat (Art. 20 Abs. 1 GG). In ihr gibt es daher mehrere Gesetzgeber, nämlich einerseits den Bundesgesetzgeber, andererseits die Gesetzgeber der einzelnen Bundesländer. Gesetze, die vom Bundesgesetzgeber erlassen werden, bezeichnet man als Bundesgesetze, Gesetze, die die einzelnen Landesgesetzgeber verabschieden, als Landesgesetze. Ob im Einzelfall der Bundesgesetzgeber ein Bundesgesetz erlassen darf oder ob die Landesgesetzgeber Landesgesetze erlassen dürfen, bestimmt sich nach der im Grundgesetz (Art. 70-75) geregelten «Gesetzgebungskompetenz». Hier gilt der Grundsatz, daß die Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich bei den Landesgesetzgebern liegt und der Bundesgesetzgeber nur in den vom Grundgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen tätig werden darf.

im materiellen Sinn jede Rechtsnorm, im formellen Sinn eine Rechtsnorm oder eine Massnahme, die von den gesetzgebenden Körperschaften in einem von der Verfassung geregelten förmlichen Verfahren beschlossen und öffentlich verkündet (Gesetzgebungsverfahren) worden ist und die im Rang unter der Verfassung, aber über der Rechtsverordnung (Verordnung) steht. Massnahmegesetz, Rechtseinheit.

Allgemeine Gesetze Einzelfallgesetze Gesetzesbegriff

Zu unterscheiden sind G. im materiellen und G. im formellen Sinn. G. im formellen Sinn ist jeder im verfassungsmässigen Gesetzgebungsverfahren vom Parlament verabschiedete Willensakt. Es gibt einfache und verfassungsändernde G.; letztere bedürfen nach dem Grundgesetz einer qualifizierten Mehrheit. Unter bundesstaatlichen Gesichtspunkten ist zwischen Bundesund Landesgesetzen zu differenzieren, je nachdem, ob sie von den Gesetzgebungsorganen des Bundes oder eines Landes erlassen worden sind. G. im materillen Sinn ist jede (generell-abstrakte) Rechtsnorm, d. h. jede hoheitliche Anordnung, die sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen (generell) zur Regelung einer unbestimmten Vielzahl von Fällen (abstrakt) wendet (vgl. aber Massnahmegesetz). Die meisten formellen G. sind zugleich G. im materiellen Sinn, es gibt aber auch G., die diese Eigenschaft nicht aufweisen, so z. B. der Haushaltsplan. Das G. im materiellen Sinn umfasst begrifflich auch Rechtsverordnungen und Satzungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Tarifverträge in ihrem normativen Teil, ausserdem die Normen des Gewohnheitsrechts, nicht dagegen Verwaltungsvorschriften, die unmittelbar nur im Innenbereich der Verwaltung als Regelungen zur Anweisung nachgeordneter Behörden gelten.

ist im materiellen Sinn jede abstrakte und generelle (auf hoheitlicher Anordnung bzw. Setzung beruhende) -Regelung (z.B. die meisten [formellen] Gesetze, die Rechtsverordnungen, die Satzungen) und im formellen Sinn jeder vom Parlament (Bundestag, Landtag) im besonderen Gesetzgebungsverfahren verabschiedete Beschluss (z.B. auch Haushaltsgesetz). Das G. ist in der Gegenwart die wichtigste Rechtsgeltungsquelle. Es kann entweder Bundesgesetz oder Landesgesetz sein sowie (im deutschen Bundesrecht) Einspruchsgesetz (ungefähr 50% der Bundesgesetze) oder Zustimmungsgesetz. Möglich ist ein Blankettgesetz. (d. h. ein noch ausfüllungsbedürftiges Gesetz). Allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 II GG sind Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit als solche richten, sondern den Kreis des erlaubten Verhaltens unabhängig von der Meinungsbildung abstecken und dabei nur nebenbei auch die Meinungsfreiheit berühren. Lit.: Starck, C., Der Gesetzesbegriff des Grundgesetzes, 1970; Das missglückte Gesetz, hg.v. Diederichsen, U., 1997; Lücke, J., Die allgemeinen Gesetze, 1998

1.
Der Begriff G. wird in doppeltem Sinne verwendet. G. im materiellen Sinne ist jede Rechtsnorm, d. h. jede hoheitliche Anordnung, die für eine unbestimmte Vielzahl von Personen allgemein verbindliche Regelungen enthält. G. im formellen Sinne ist jeder Beschluss der zur G.gebung zuständigen Organe, der im verfassungsmäßig vorgesehenen förmlichen Gesetzgebungsverfahren ergeht, ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet ist (Ausfertigung von Gesetzen, Verkündung von Rechtsvorschriften).

2.
Die meisten formellen G.e sind zugleich materielle G. e. Vereinzelt gibt es aber auch nur formelle G.e, die ihrem materiellen Inhalt nach nicht G. sind, weil sie keine allgemein verbindlichen Anordnungen enthalten, mithin nicht die Eigenschaft eines Rechtssatzes haben; hierzu wird herkömmlicherweise der Haushaltsplan gerechnet, weil er keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für die Staatsbürger erzeugt, sondern nur für die Staatsorgane verbindlich ist.

3.
Zu den G.en im materiellen Sinne zählen neben den formellen G.en mit Rechtssatzqualität alle anderen Rechtsnormen, also außer der Verfassung die Rechtsverordnungen und die Satzungen; beide enthalten allgemeinverbindliche Regelungen, sind aber nicht im verfassungsmäßig vorgesehenen förmlichen G.gebungsverfahren ergangen. G. im materiellen Sinne ist auch das Gewohnheitsrecht. Als G. im materiellen Sinn sind auch die von Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen unmittelbar für den Bürger geltenden Rechtssätze anzusehen. S. a. kirchliche Gesetze. Ein G., das seinem Inhalt nach nicht allgemeine Wirkung entfaltet, sondern nur einen oder mehrere Einzelfälle regelt, nennt man „Einzelfallgesetz“ oder Maßnahmegesetz (Ausnahmegesetz). Kein G. im materiellen Sinne sind die Verwaltungsvorschriften (Verwaltungsverordnungen); sie enthalten keine allgemein verbindlichen Anordnungen, sondern nur Anweisungen an die nachgeordneten Verwaltungsbehörden.

4.
Eingriffe in die Rechtssphäre des Bürgers („Freiheit und Eigentum“ im umfassenden Sinne) dürfen nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nur auf Grund Ermächtigung durch ein förmliches G., eine durch ein förmliches G. gedeckte RechtsVO oder Satzung erfolgen. Alle wesentlichen Entscheidungen muss der Gesetzgeber selbst treffen (Wesentlichkeitsprinzip).

5.
Abzugrenzen von den G.en sind die Verwaltungsakte, weil sie nicht eine unbestimmte Vielzahl von Fällen (abstrakt) regeln, sondern nur einen oder mehrere konkrete Einzelfälle.

6.
Innerhalb der formellen G.e ist der Rangordnung nach zwischen einfachen G. und Verfassungsgesetzen zu unterscheiden.

a) Die Verfassung ist G. mit der Besonderheit, dass die Möglichkeit der Abänderung erschwert und z. T. sogar ausgeschlossen ist; zumeist bedarf die Verfassungsänderung einer qualifizierten Mehrheit im Parlament (vgl. z. B. Art. 79 GG).

b) Einfache G. werden auf den verschiedenen staatlichen Ebenen erlassen. Die Europäische Union erlässt Verordnungen der Europäischen Union und Richtlinien der Europäischen Union; der in dem Entwurf der Europäischen Verfassung vorgesehene Begriff der Europäischen Gesetze wurde nicht in den EU-Vertrag und den AEUV übernommen (s. a. Europäisches Recht). Europäisches Recht hat Vorrang vor nationalen Gesetzen. Im Bundesstaat ist ferner zwischen Bundes- und Landesgesetzen zu unterscheiden (s. a. Gesetzgebungszuständigkeit). Formelles Bundes- bzw. Landesgesetz ist das von den G.gebungsorganen des Bundes bzw. eines Landes erlassene formelle G. Materielles Bundesgesetz (gebräuchlicher Ausdruck: Bundesrecht) ist jede von Rechtsetzungsorganen des Bundes erlassene Rechtsnorm und das als Bundesrecht fortgeltende ehemalige Reichsrecht und Recht der früheren DDR, materielles Landesgesetz (gebräuchlicher Ausdruck: Landesrecht) jede von Rechtsetzungsorganen eines Landes erlassene Rechtsnorm und das als Landesrecht fortgeltende ehemalige Reichsrecht und Recht der früheren DDR. Gebietskörperschaften können keine formellen G. erlassen.




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