Gewerkschaft (arbeitsrechtliche)

Die G. ist ein (traditionsgemäss meist nichtrechtsfähiger) Verein, in dem Arbeitnehmer sich zusammenschliessen, um ihre Arbeits- und Lohnbedingungen zu verbessern. Hauptmittel der gewerkschaftlichen Tätigkeit sind der Abschluss von Tarifverträgen mit Arbeitgeberverbänden und der Streik (Arbeitskampf). Jedermann hat das durch Art. 9 GG geschützte Grundrecht, sich einer G. anzuschliessen (positive Koalitionsfreiheit) oder ihr nicht beizutreten (negative Koalitionsfreiheit). Wichtigste G: die nach Wirtschaftszweigen gegliederten Industriegewerkschaften (IG) des DGB; die Deutsche Angestellten-G. (DAG) sowie mehrere G.en, die nur bestimmte Berufe vertreten, z.B. Beamtenbund, G. der Polizei (GdP).
ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Arbeitnehmern (i. d. R. nichtrechtsfähiger Verein), dessen Zweck die Wahrung und Förderung der Arbeitsbedingungen seiner Mitglieder ist. Die im Deutschen Gewerkschaftsbund und im Christlichen Gewerkschaftsbund Gewerkschaftsbund zusammengeschlossenen G.en sind nach dem Industrieverbandsprinzip (z. B. Metall, Chemie), darüber hinaus regional (Landesbezirke, Kreis- und Ortsverwaltungen) gegliedert. Organe sind i. d. R. Hauptversammlung und Vorstand. Eine weitere wichtige G. ist die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft. G.en genießen für ihren Bestand und ihre Betätigungsfreiheit den Schutz des Art. 9 III GG (sog. Koalitionsfreiheit). Sie besitzen Tariffähigkeit und prozessuale Parteifähigkeit. S. a. Arbeitskammern.




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