Gewerkschaften
Gewerkschaften wurden von Arbeitnehmern und Personen, die sich für sie verantwortlich fühlten, ohne selbst Arbeitnehmer zu sein, bereits im vergangenen Jahrhundert gegründet. Freiheitliche, demokratische Gesellschaften, welche die Grundrechte der Menschen anerkennen, einschliesslich der Koalitionsfreiheit und einer freien Presse, sind ohne ebenso freiheitlich organisierte Gewerkschaften nicht möglich. Diese Erfahrungstatsache ist möglicherweise allerdings noch nicht zu allen Gewerkschaftsfunktionären vorgedrungen. Gleichwohl kann sich die Bundesrepublik auf solche gewerkschaftliche Verhältnisse und freiheitliche Gewerkschaften als Arbeitnehmervertretungen stützen.
In Deutschland gibt es die im deutschen Gewerkschaftsbund zusammengeschlossenen zur Zeit 18 Industriegewerkschaften, die Deutsche Angestelltengewerkschaft, den Deutschen Beamtenbund und den Christlichen Gewerkschaftsbund als wichtigste gewerkschaftliche Organisationen.
Die Gewerkschaften sollten nach ihrem Selbstverständnis keine Richtungsgewerkschaften sein, sondern weltanschaulich und parteipolitisch neutral - eine wünschenswerte Forderung, die allerdings mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt.
sind Koalitionsfreiheit geniessende Vereinigungen von Arbeitnehmern zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Belange besonders gegenüber den Arbeitgebern.
Die rechtliche u. politische Bedeutung der G. beruht vor allem darauf, dass sie als Arbeitnehmerorganisationen an der kollektiven Gestaltung der Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrage beteiligt sind (Koalitionsfreiheit, Tarifautonomie, Arbeitskampf). Nach dem 2. Weltkrieg haben sich die G. im Rahmen des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) als Industriegewerkschaften etabliert. Gemäss diesem Industrieverbandsprinzip ist jede G. für alle in einem Industriezweig Beschäftigten ungeachtet des Berufs und der arbeitsrechtlichen Stellung der Arbeitnehmer (Arbeiter/Angestellte) zuständig. Die frühere Zersplitterung der Gewerkschaftsbewegung wurde im DGB auch dadurch weitgehend beseitigt, dass anstelle sozialistischer u. christlicher Richtungsgewerkschaften nunmehr Einheitsgewerkschaften mit weltanschaulicher Neutralität u. parteipolitischer Unabhängigkeit gegründet wurden. An die Tradition der Richtungsgewerkschaft knüpft demgegenüber der Christliche Gewerkschaftsbund (CGB) an, der allerdings bislang keinen grösseren Einfluss gewinnen konnte. Neben den im DGB zusammengefassten 17 Einzelgewerkschaften (IG Metall; IG Chemie, Papier, Keramik; IG Bergbau u. Energie; IG Bau, Steine, Erden; IG Druck u. Papier; Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport u. Verkehr u. a.) gibt es die Deutsche Angestelltengewerkschaft (DAG), zu deren Mitgliedern Angestellte aus allen Bereichen von Wirtschaft u. Verwaltung gehören. - Mit der Verbandsmacht der G. kontrastiert in eigentümlicher Weise der Umstand, dass sie vielfach die Rechtsform des nichtrechtsfähigen Vereins haben.
Im Arbeitsrecht:
Die G. sind i. d. R. aus historischen Gründen nicht rechtsfähige Vereine (§ 54 BGB). Ihre Verfassung ergibt sich aus ihren Satzungen. Ihre Organe sind die Mitgliederversammlung (bei grösseren Verbänden eine von den Mitgl. gewählte Delegiertenversammlung) u. der Vorstand. Bei vielen G. besteht noch ein besonderer Ausschuss, der die Tätigkeit des Vorst. zu überwachen u. Entscheidungen von grundsätzl. Bedeutung zu treffen hat. Neben den eigentlichen Organen besteht meist eine unabhängige Revisionskommission zur Überwachung der Kassenführung. Das Vermögen der G. ist zumeist — mangels Rechtsfähigkeit — auf Treuhänder übertragen, die fiduziarische Eigentümer sind. Das Vermögen der Treuhandgesellschaften wird i. d. R. in Form einer GmbH betrieben. Es ist in der Wirtschaft angelegt. Der DGB hat zahlreiche Unternehmen verkauft. Im Gegensatz zu den Arbeitgeberverbänden sind die G. in der Hauptsache zentral von oben nach unten organisiert. Sie haben eine bezirkl. u. örtl. Untergliederung. Der Zentralverband hat also unmittelbar die einzelnen AN zu Mitgliedern. Die G. des DGB sind nach dem Industrieverbandssystem gegliedert, d. h., die AN eines Betr. gehören ohne Rücksicht auf ihre fachl. Ausbildung u. Tätigkeit einer G. an; dadurch wird eine Tarifkonkurrenz weitgehend ausgeschlossen u. eine Unterscheidung nach Arbeitern, Angestellten u. Beamten überflüssig (ÖTV). 1. Dem DGB gehören z. Zt. 16 Einzelgewerkschaften an. Die 1985 gegründete IG Medien ist zur IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst zusammengeschlossen worden. Organe des DGB sind der Bundeskongress, der Bundesausschuss, der Bundesvorstand u. die Revisionskommission. Er hat einen eigenen Mittel-u. Unterbau, z. B. zur Rechtsberatung der Mitgl. der IG. Ihm gehörten Ende 1993 10324762 Mitglieder an (darin enthalten IG Bergbau u. IG Leder nach dem Stand vom 30. 6. bzw. 30. 11. 1993). Die Deutsche Angestellten-G ist die nach Berufsgruppen gegliederte Einheitsorganisation der Angestellten, Hamburg (Satzung beschlossen auf dem 11. Bundeskongress). Ihre Organe sind der Bundeskongress, der Bundesvorstand, der Beirat sowie die Revisoren. Sie ist horizontal in verschiedene Fachgruppen mit eigenen Organen u. Vorständen, vertikal in eigene Landesgruppen u. Ortsverbände der Fachgruppen gegliedert. Diese sind tariffähig; dagegen wird im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten die DAG durch die Gewerkschaftsspitze vertreten. Der Christliche Gewerkschaftsbund (CGB) ist die Spitnisation der christlichen Gewerkschaften. Seine Organe sind der 1.,—.1deskongress, der Hauptausschuss u. der Bundesvorstand. Der CGB ist horizontal in drei Gesamtverbände gegliedert. Das BAG hat entschieden, dass die CG-Holz (AP 38 zu § 2 TVG = NZA 90, 626), die CG Bergbau, Chemie, Energie (AP 39 = NZA 90, 623 nicht tariffähig sind.
2. Die Mitgliedschaft in der G. beginnt u. endet mit Ein- u. Austritt. Ob ein Aufnahmezwang besteht, ist umstr. Eine halbjährige Kündigungsfrist für den Austritt ist im allgemeinen zu lang (BGH NJW 81, 340). Die Hauptpflicht der Mitglieder besteht in der Zahlung von Beiträgen, die am Sitz der G. eingeklagt werden können. Minderj. bedürfen zum Eintritt in die G. nach h. (umstr.) M. nicht der Zustimmung ihrer gesetzl. Vertreter, weil sie sonst die Arbeitsbedingungen nicht hinreichend beeinflussen können. Den Mitgl. obliegt eine Förderungspflicht ihrer G.; sie können daher schadensersatzpflichtig werden, wenn sie eine konkurrierende Organisation gründen (BGH BB 77, 1449; NJW 78, 1370) o. ausgeschlossen werden (BGH NJW 81, 2178; DB 91, 1684). Ihre Rechte bestehen in der Teilnahme an grundlegenden Beschlussfassungen (Urabstimmungen bei Streik), an Rechtsberatung u. Rechtsschutz in arbeits- u. sozialrechtl. Fragen (kein Haftungsausschluss bei fehlerhafter Beratung: OLG AP 1 zu § 11 ArbGG 1979 Prozessvertreter; umfassende Beratungspflicht: BGH NJW 81, 1553; ZIP 84, 460; Wochner BB 93, 515); sowie an Unterstützungen (bei Streik, Massregelungen, Erwerbslosigkeit, Invalidität, Sterbefällen usw.). Werden von einer G. im Rahmen des von ihr gewährten Rechtsschutzes die einem Mitglied entstandenen Kosten übernommen, so sind diese gewerkschaftlichen Unterstützungsleistungen nicht auf den Freistellungs- bzw. Erstattungsanspruch des AN gegen des AG anzurechnen (AP 5 zu § 249 BGB Vorteilsausgleichung = DB 83, 2781). Weiter haben die G. zumeist Bildungseinrichtungen geschaffen. Die G. sind in Prozessen vor Arbeitsgerichten (§ 10 ArbGG) und ordentlichen Gerichten (BGH AP 1 zu § 50 ZPO) aktiv u. passiv parteifähig. Zumeist nicht aktiv parteifähig sind ihre Bezirksorganisationen (BGH, DB 72, 928)
u. Verwaltungsstellen. Ihre Vertreter sind vor Arbeits- u.
Landesarbeitsgerichten postulationsfähig (§ 11 ArbGG; vgl. aber BSG AP 9 zu § 166 LGG). Wegen ihrer Aufgaben Koalitionen.
3. Die G. haben das Recht, im Betrieb durch ihre Mitglieder während der Pausen Werbe- u. Informationsmaterial an die AN verteilen zu lassen (AP 10, 26 zu Art. 9 GG; auch BVerfG AP 16, 17 zu Art. 9 GG). Das Aufhängen von Plakaten im Betrieb gehört zum Kernbereich koalitionsmässiger Betätigung (AP 38 zu Art. 9 GG = DB 84, 462). Dagegen sind sie nicht berechtigt, das Werbematerial während der Arbeitszeit zu verbreiten (AP 35 zu Art. 9 GG), ihre periodischen Zeitungen über den Betrieb zu vertreiben (AP 29 zu Art. 9 GG; AP 45 = NZA 87, 164) oder ihre Mitglieder Embleme am Schutzhelm tragen zu lassen (AP 30 zu Art. 9 GG; dazu BVerfG AP 30a zu Art. 9 GG). Ferner sind sie nicht befugt, durch betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte Werbematerial in kirchlichen Einrichtungen zu verteilen, wenn sie dort durch Betriebsangehörige vertreten sind (AP 10 zu Art. 140 GG; BVerfG AP 9 zu Art. 140 GG). Eine G. ist im Betrieb vertreten, wenn ihr mindestens ein AN des Betriebes angehört, der nicht zu den leitenden Angestellten i. S. des § 5 III BetrVG gehört. Der Nachweis kann auch durch mittelbare Beweismittel (notarielle Urkunden) geführt werden (AP 5 zu § 2 BetrVG 1972).
Ein Zusammenschluß von Arbeitnehmern zur Durchsetzung ihrer gemeinsamen Interessen in der Öffentlichkeit und gegenüber den Arbeitgebern. Die Möglichkeit solcher Zusammenschlüsse ist in Art. 9 Abs. 3 GG garantiert (Koalitionsfreiheit, die allerdings auch eine Kehrseite hat, nämlich die, daß niemand gezwungen werden kann, einer Gewerkschaft beizutreten). Die Gewerkschaften wirken in vielerlei Hinsicht im Arbeitsrecht mit. Am bekanntesten ist ihre Mitwirkung beim Abschluß von Tarifverträgen, wobei sie sich zur Durchsetzung ihrer Ziele des Arbeitskampfes bedienen können. Weniger bekannt ist ihre Mitwirkung bei den Arbeitsgerichten (Benennung der von den Arbeitnehmern zu stellenden ehrenamtlichen Richter), bei der Wahl von Betriebsräten (Aufstellung von Kandidatenlisten), Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsräten großer Unternehmen (Mitbestimmung) und Vertretern der Versicherten in den Organen der Sozialversicherung. Der Begriff Gewerkschaft bezeichnet ferner eine besondere Form der Gesellschaft, die nach dem Bergrecht automatisch entsteht, wenn das -»Eigentum an einem Bergwerk mehreren Personen zusteht. Sie ist juristische Person.
ist allgemein ein Zusammenschluss von tätigen Menschen (Gewerken) zu einem bestimmten Zweck. Im Gesellschaftsrecht war die bergrechtliche G. die nichtrechtsfähige (gesamthänderische) Mehrheit (G. alten Rechts) oder rechtsfähige Mehrheit (G. neueren Rechts) von Eigentümern eines Bergwerks. Durch § 163 BBergG ist die G. zum 1.1. 1986 aufgelöst worden. Im Arbeitsrecht ist die G. ein auf Grund der sog. sozialen Frage im 19. Jh. entstandener freiwilliger - durch Art. 9 III geschützter - Zusammenschluss von Arbeitnehmern zur Sicherung und Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage ihrer Mitglieder insbesondere gegenüber Arbeitgebern. Die G. ist ein nichtrechtsfähiger Verein, dem aber Tariffähigkeit und Parteifähigkeit (vgl. § 10 I ArbGG) zukommen. Organisiert sind die Gewerkschaften in der Regel nach Industrieverbänden (z.B. Bau, Steine, Erden; Metall, Dienstleistungen), wobei die Einzelgewerkschaften im Deutschen Gewerkschaftsbund (2003 rund 7,4 Millionen Mitglieder) (und im wenig bedeutenden Christlichen Gewerkschaftsbund) zusammengeschlossen sind. Ihre Organe sind regelmäßig Hauptversammlung und Vorstand. Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Arbeitsrecht, 14. A. 2006; Däubler, W., Gewerkschaftsrechte im Betrieb, 10. A. 2000; Schneider, M., Kleine Geschichte der Gewerkschaften, 2. A. 2000; Schroeder, W., Die Gewerkschaften, 2003
freiwilliger Zusammenschluss von Arbeitnehmern, dessen Zweck die Wahrung und Förderung seiner Mitglieder ist. Die Gewerkschaften sind i. d. R. nicht rechtsfähige Vereine. Der Begriff der Gewerkschaft ist enger als derjenige der Koalition i. S. d. Art. 9 Abs. 3 GG. Er verlangt das Bestehen einer tariffähigen Arbeitnehmervereinigung (Tariffähigkeit). Das setzt neben den Koalitionsmerkmalen zusätzlich die Tarifwilligkeit sowie auch eine gewisse Durchsetzungsfähigkeit bzw. soziale Mächtigkeit voraus. Umstrittene, aber wohl notwendige Voraussetzung ist zudem die Arbeitskampfbereitschaft. Stärkste deutsche Gewerkschaft ist die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (Ver.di), welche in der
Form eines rechtsfähigen Vereins (e. V.) geführt wird und zurzeit über ca. 2,2 Mio. Mitglieder verfügt. Größte Spitzenorganisation der deutschen Gewerkschaften ist der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), in dem zurzeit 8 Gewerkschaften mit insgesamt 6,4 Mio. Mitgliedern organisiert sind, vor dem Deutschen Beamtenbund (DBB) mit 40 Gewerkschaften und ca. 1,25 Mio. Mitgliedern.
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