Glaubensfreiheit und Religionsfreiheit

Das Grundgesetz sichert jedem, sei er Deutscher oder nicht, die Freiheit des Glaubens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses zu. Der Einzelne kann selbst entscheiden, ob er glaubt oder nicht und woran er glaubt. Seine Überzeugungen darf er im täglichen Leben umsetzen, bekennen und verbreiten. Überdies gewährleistet unsere Verfassung explizit eine ungestörte Religionsausübung, um klarzustellen, dass auch organisierte Religionsgemeinschaften Schutz genießen. Deren Mitgliederzahl und gesellschaftliche Bedeutung sind dabei völlig unerheblich. Kleinere Gruppierungen und Abweichler von den vorherrschenden Lehren haben daher die gleichen Rechte wie die großen Kirchen.
Der Religionsunterricht zählt in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Lehranstalten zu den ordentlichen Unterrichtsfächern. Die Erziehungsberechtigten dürfen aber über die Teilnahme ihres Kindes entscheiden.

Art. 4, 7 GG

Siehe auch Schulwesen
Schranken der Glaubensfreiheit
Kein Gesetz darf die Glaubens-, Bekenntnis- und Gewissensfreiheit einschränken. Allerdings ergeben sich so genannte immanente Schranken für dieses Grundrecht: Die Ausübung der Glaubensfreiheit findet dort ein Ende, wo sie die Grundrechte anderer verletzt. So darf sich eine Sekte, die ihre Mitglieder durch psychische Druckmittel zu einem bestimmten Verhalten zwingt und somit deren Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit missachtet, nicht mehr auf die Glaubensfreiheit berufen.
Um einen ganz anderen Fall handelt es sich beim sonntäglichen Glockenläuten der christlichen Kirchen. Anwohner beklagen sich bisweilen, dass sie sich dadurch in ihrer Wochenendruhe beeinträchtigt fühlen. Das Läuten be-
ruht jedoch auf einer jahrhundertealten Tradition und gehört zur ungestörten Religionsausübung, was höher eingeschätzt wird als das Schlafbedürfnis von Bürgern. Nur wenn das Glockenläuten bei den Bewohnern umliegender Häuser zu gesundheitlichen Schäden führte, hätte ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit Vorrang.

Siehe auch Grundrechte




Vorheriger Fachbegriff: Glaubensfreiheit | Nächster Fachbegriff: Glaubhaftmachung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen