Gleichberechtigung von Mann und Frau eine grundgesetzliche Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Dieses Grundrecht verbietet besonders auch dem Gesetzgeber, den Geschlechtsunterschied als Anknüpfung für differenzierende Regelungen zu wählen. Nicht verfassungswidrig sind indessen bestimmte Differenzierungen, die mit Rücksicht auf die biologischen und funktionalen Unterschiede von Mann und Frau gemäss der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses vorgenommen werden. So ist es z.B. keine Verletzung des Gleichberechtigungsgrundsatzes, dass Mütter, die Anspruch auf besondere Fürsorge der Gemeinschaft haben (Art. 6 IV), einen arbeitsrechtlichen Mutterschutz geniessen. Desgleichen nicht, dass Frauen vom Kriegsdienst mit der Waffe in jedem Falle befreit sind (Art. 12 a IV 2).
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