Ersitzung

Es gibt eine besondere Form des Eigentumserwerbs durch Ersitzung. Bei beweglichen Sachen, also allem was nicht mit Grundstücken zusammenhängt oder fest verbunden ist, muss man diese 10 Jahre selbst im Besitz gehabt haben. Man muss darüber hinaus zum Zeitpunkt, als man die bewegliche Sache in Besitz genommen hat, ehrlich geglaubt haben, wirklich Eigentümer zu sein und man muss das auch während der ganzen 10 Jahre ehrlicherweise glauben. Ist das der Fall gewesen, dann wird man Eigentümer dieses beweglichen Gegenstandes von Gesetzes wegen durch »Ersitzung«.
Mehr theoretisch als praktisch ist die Tatsache, dass man auch Grundtücke durch »Ersitzung« erwerben kann. Hier dauert es allerdings wesentlich länger, man muss nämlich schon 30 Jahre lang als Eigentümer eines Grundstücks ins Grundbuch eingetragen sein, das Grundstück selbst besessen haben. Hier kommt es auf den guten Glauben allerdings nicht unbedingt an. Auch wenn sich jemand die Eintragung in das Grundbuch erschlichen oder erschwindelt hat, wird er nach 30 Jahren Eigentümer des Grundstücks.

Besondere Art des Erwerbs von Eigentum. Wenn jemand eine bewegliche Sache, die ihm in Wahrheit nicht gehört, zehn Jahre lang in Besitz gehabt und sich während dieser Zeit für deren Eigentümer gehalten hat, soll er das Eigentum daran «ersitzen», das heißt erwerben (§937 Abs. 1 BGB). Die Ersitzung kommt häufig vor bei abhanden gekommenen, zum Beispiel gestohlenen Sachen, an denen ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums nicht möglich ist.

(§§ 937 ff. BGB) führt dazu, daß derjenige, der eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat und dabei gutgläubig in Bezug auf sein Eigentum ist, das Eigentum an der Sache erwirbt. Die Ersitzung eines Grundstücks {Buchersitzung) regelt § 900 BGB, wobei Gutgläubigkeit hier nicht erforderlich ist. Die Ersitzung ist eine Form des gesetzlichen Eigentumserwerbs.

Erwerb des Eigentums durch langjährigen gutgläubigen Eigenbesitz (Besitz). Bei beweglichen Sachen zehnjähriger Eigenbesitz erforderlich, § 937 BGB. Bei Grundstücken tritt E. nach dreissigjährigem Eigenbesitz und ebensolanger unangefochtener Eintragung als Eigentümer im Grundbuch ein (sog. Buchersitzung), § 900 BGB.

bedeutet, dass derjenige, der eine bewegliche Sache 10 Jahre lang gutgläubig als ihm gehörig besessen hat (Besitz), kraft Gesetzes das Eigentum erwirbt (§§ 937ff. BGB). Die E. eines
Grundstücks setzt voraus, dass der Erwerber für die Dauer von 30 Jahren fälschlich als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist und während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat (sog. Buchersitzung, § 900 BGB); auf Gutgläubigkeit kommt es hierbei nicht an.

(§§ 937 ff. BGB) ist der Erwerb des Eigentums durch Zeitablauf. Die E. ist ein Rechtsgrund für den Eigentumserwerb des Erwerbers und den Eigentumsverlust des bisherigen Eigentümers. Sie erfordert bei beweglichen Sachen zehnjährigen gutgläubigen Eigenbesitz. Bei Grundstücken erwirbt das Eigentum wer, ohne Eigentümer zu sein, als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (Bucheigentümer), wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück in Eigenbesitz gehabt hat (§ 900 BGB, Buchersitzung). Lit.: Finkenauer, T., Eigentum und Zeitablauf, 2000

Sachenrecht: originärer Eigentumserwerb durch zehnjährigen, fortgesetzten gutgläubigen Eigenbesitz an einer beweglichen Sache (§§ 937 ff. BGB).
Eine Ersitzung setzt voraus, dass
a) gutgläubiger -Eigenbesitz des Ersitzenden besteht; der Ersitzende muss die Sache als ihm gehörend besitzen (§ 872 BGB) und in Bezug auf sein vermeintliches Eigentum gutgläubig sein,
b) die Eigenbesitzzeit ununterbrochen zehn Jahre angedauert hat; unter den Voraussetzungen des § 943 BGB kann eine Anrechnung der Ersitzungszeit des Vorbesitzers (= Rechtsvorgängers) erfolgen. Dafür ist gutgläubiger Eigenbesitz des Vorbesitzers erforderlich.
Als Rechtsfolge der Ersitzung erlangt der Ersitzende das Eigentum. Eine Ersitzung kommt insbesondere in Betracht, wenn eine rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung nach §§ 929 ff. BGB z. B. wegen § 935 BGB oder wegen Nichtigkeit der Einigung unwirksam ist.
Früher war sehr umstritten, ob die Ersitzung schuldrechtliche Ansprüche des ursprünglichen Berechtigten gegenüber dem Ersitzenden aus Vertrag ausschließt und ob die Ersitzung zugleich auch Rechtsgrund i. S. d. § 812 BGB ist, sodass auch keine Bereicherungsansprüche mehr bestehen. Diese Frage hat heute aber kaum noch praktische Relevanz: Derartige Ansprüche verjähren gern. § 199 Abs. 4 BGB spätestens nach zehn Jahren, sodass mit Ablauf der Ersitzungszeit etwaige Rückgewähransprüche jedenfalls verjährt sind.
Völkerrecht: Erwerb von Staatsgebiet durch gutgläubigen Besitz von fremdem Staatsgebiet als eigenes. Der Staat, dessen Gebiet betroffen ist, kann die Gutgläubigkeit ausschließen, indem er gegen die widerrechtliche Ausübung der Gebietshoheit protestiert.

Wer eine bewegliche Sache 10 Jahre im Eigenbesitz gehabt, d. h. als ihm gehörend besessen hat (§ 872 BGB), erwirbt - sofern nicht vorher bereits ein gutgläubiger Erwerb stattgefunden hat (Eigentumserwerb) - das Eigentum an der Sache. Voraussetzung ist, dass der Ersitzende nicht bei Erwerb des Eigenbesitzes im bösen Glauben war oder nachträglich erfahren hat, dass ihm das Eigentum nicht zusteht (§§ 937 ff. BGB). Die E. ist gehemmt, wenn der Eigentumsherausgabeanspruch durch Klage geltend gemacht wird oder selbst gehemmt ist (Verjährung, 1b, § 939 BGB); sie wird durch Verlust des Eigenbesitzes oder Vollstreckungshandlungen gegen den Ersitzenden unterbrochen (§§ 940, 941 BGB). Durch die E. erlöschen auch die an der Sache bestehenden Rechte Dritter (§ 945 BGB). Nach h. M. hat der bisherige Eigentümer gegen den Ersitzenden keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, da die E. der rechtliche Grund für den Eigentumserwerb ist. Über die E. von Grundstücken Buchersitzung.




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