Grundrechtsverwirkung
bedeutet, dass ein Grundrechtsträger sich auf ein von ihm missbrauchtes Grundrecht nicht mehr berufen kann. Uber die Verwirkung entscheidet allein das BVerfG, das die einschlägigen, sehr seltenen Anträge der Bundesregierung bisher jedesmal zurückgewiesen hat.
Der Verwirkungstatbestand setzt voraus, dass jemand die Meinungsäusserungsfreiheit, insbesondere die Pressefreiheit, die
Lehrfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, das Eigentum oder das Asylrecht zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht (Art. 18). Diese Bestimmung ist Ausdruck der vom GG verfassten streitbaren Demokratie. Damit soll verhindert werden, dass grundrechtliche Freiheiten benutzt werden, um die freiheitlichen Grundlagen der Verfassung zu beseitigen. Stets aber gilt es zu unterscheiden zwischen legitimer, grundrechtlich geschützter Opposition und verfassungsfeindlichen Aktivitäten unter dem Deckmantel der Legalität. Nicht undenkbar ist auch ein Missbrauch des grundgesetzlichen Missbrauchstatbestandes, z.B. als Versuch einer Ausschaltung unbequemer Opponenten durch ihre Anprangerung als Verfassungsfeinde. Nicht zuletzt deswegen hat das GG den Ausspruch der Grundrechtsverwirkung allein dem BVerfG
Grundrechte.
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