Handelsrichter
sind ehrenamtliche Laienbeisitzer (ehrenamtliche Richter) einer Kammer für Handelssachen bei einem Landgericht. Voraussetzung für die Ernennung zum H.: Mindestens 30 Jahre alt und als Kaufmann oder als gesetzlicher Vertreter einer Handelsgesellschaft im Handelsregister eingetragen, § 107 GVG. Die H. werden auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammer für 3 Jahre ernannt. Wiederholte Ernennung ist möglich.
(§§ 93 ff. GVG) ist der ehrenamtliche Richter in Handelssachen. Voraussetzung ist insbesondere die Eintragung in das Handelsregister als Kaufmann, als Vorstand einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Tätigkeit als Vorstand einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Die Kammern für Handelssachen sind mit einem Vorsitzenden und zwei Handelsrichtern besetzt. Lit.: Weil, H./Horstmann, K., Der Handelsrichter und sein Amt, 4. A. 1993
Kammer für Handelssachen.
ist ein ehrenamtlicher Richter (§ 45 a DRiG), der in einer Kammer für Handelssachen als Beisitzer tätig wird. H. werden von der Justizverwaltung auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammer ernannt; sie müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben und als Kaufmann, als Vorstand einer AG, Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer anderen juristischen Person im Handelsregister eingetragen sein oder gewesen sein (§ 109 I GVG).
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