Heim
Das Heimrecht (Altenheime, Altenpflegeheime, Altenwohnheime, Kurzzeitpflegeheime, Pflegeheime, stationäre Hospize) befindet sich gegenwärtig in einer Umbruchphase.
1.
Bis zur Föderalismusreform I galt bundeseinheitlich das HeimG i. d. F. v. 5. 11. 2001 (BGBl. I 2970) m. Änd.; dieses enthielt sowohl zivilrechtliche Vorschriften über den Heimvertrag als auch gewerberechtliche Vorschriften hinsichtlich des Betriebs und der Überwachung von Heimen etc. Die baulichen und technischen Mindestanforderungen für H. usw. bestimm(t)en sich nach der VO i. d. F. v. 3. 5. 1983 (BGBl. I 550) m. Änd. Wegen Anforderungen an das Heimpersonal vgl. die HeimpersonalVO v. 19. 7. 1993 (BGBl. I 1205) m. Änd., zur Mitwirkung der Heimbewohner HeimMitwirkungsVO v. 25. 7. 2002 (BGBl. I 2896). Die Pflichten der Träger von H. im Falle der Entgegennahme von Leistungen der Bewohner regelte die HeimsicherungsVO v. 24. 4. 1978 (BGBl. I 553) m. Änd.
2.
Durch die Föderalismusreform I ist die Zuständigkeit bezügl. des gewerberechtlichen Teils der Materie auf die Länder übergegangen, während die Zuständigkeit für das Vertragsrecht beim Bund verblieben ist. Aufgrund der seither ergriffenen gesetzgeberischen Aktivitäten ergibt sich nunmehr folgendes Bild:
a)
Der Bund hat das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz erlassen (G v. 29. 7. 2009, BGBl. I 2319), das am 1. 10. 2009 in Kraft getreten ist. Dieses gilt für alle Verträge, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen werden; für Verträge die bis zum 30. 9. 2009 geschlossen worden sind, gelten die vertragsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes bis zum 30. 4. 2010 fort.
b)
Einige Länder haben bereits Landesheimgesetze erlassen; diese ersetzen für ihren Anwendungsbereich die gewerberechtlichen Vorschriften des HeimG. Soweit (noch) kein Landesheimgesetz geschaffen worden ist, gelten die entsprechenden Vorschriften des HeimG und die zugehörigen Verordnungen (zeitlich unbeschränkt) fort.
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