Inkongruente Deckung wörtlich: "nicht übereinstimmende Deckung". Als solche wird eine Sicherung oder Befriedigung bezeichnet, die ein Konkursgläubiger für seine Forderung in einem bestimmten Zeitraum vor der Eröffnung des Konkursverfahrens noch erlangt hat. Sie widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkursgläubiger und kann vom Konkursverwalter unter den in § 30 Nr. 2 KonkursD. genannten Voraussetzungen angefochten werden.
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