Inländerdiskriminierung

auch umgekehrte Diskriminierung genannt; bezeichnet das Phänomen, dass wegen der Grundfreiheiten EG-Ausländer in bestimmten Fällen besser behandelt werden als Inländer, weil ihnen nationale Rechtsvorschriften nicht entgegengehalten werden dürfen. Dies stellt keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar, da die Grundfreiheiten einen zwischenstaatlichen Sachverhalt voraussetzen. Deshalb ist deren Zulässigkeit eine Frage des nationalen Verfassungsrechts (z. B. Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG bzw. gegen Freiheitsrechte).

Nach europäischem Gemeinschaftsrecht ist es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, die eigenen Staatsangehörigen ungünstiger zu behandeln als die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten. Eine I. besteht in Deutschland z. B. im Bereich des Handwerks, weil Deutsche, soweit sie über keine EG-ausländische Befähigung verfügen, an die strengen Voraussetzungen der Handwerksordnung gebunden sind, während Befähigungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten mit weit geringeren Anforderungen anerkannt werden. Nach deutschem Verfassungsrecht ist eine I. dieser Art nicht unproblematisch.




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