Inländerdiskriminierung auch umgekehrte Diskriminierung genannt; bezeichnet das Phänomen, dass wegen der Grundfreiheiten EG-Ausländer in bestimmten Fällen besser behandelt werden als Inländer, weil ihnen nationale Rechtsvorschriften nicht entgegengehalten werden dürfen. Dies stellt keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar, da die Grundfreiheiten einen zwischenstaatlichen Sachverhalt voraussetzen. Deshalb ist deren Zulässigkeit eine Frage des nationalen Verfassungsrechts (z. B. Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG bzw. gegen Freiheitsrechte).
Weitere Begriffe : Kommorientenvermutung | Amtswegigkeit | utriusque iuris |
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