Insolvenztabelle

Tabelle, in der die im Rahmen des Feststellungsverfahrens angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger durch den Insolvenzverwalter eingetragen werden (§175 InsO). Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens können die Insolvenz-gläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom
Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind,
aus der Eintragung in die Insolvenztabelle die Zwangsvollstreckung wie aus einem vollstreckbaren Urteil gegen den Schuldner betreiben (§ 201 Abs. 2 S. 1 InsO).

Insolvenzverfahren (4 b).




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