Jagd

Der Bereich des Jagdwesens ist im Bundesjagdgesetz (BJagdG) als Rahmengesetz und in den einzelnen Jagdgesetzen der verschiedenen Bundesländer geregelt. Das Bundesjagdgesetz enthält einschlägige Vorschriften über das Jagdrecht, die Jagdbezirke, die Erteilung eines Jagdscheins und über Jagdbeschränkungen.

Jäger erschießt frei laufende Hunde
Sachverhalt Der Jäger J. bemerkte an einem Sonntagmorgen in seinem Jagdbezirk zwei frei laufende Hunde, nämlich eine läufige Schäferhündin sowie einen Labradorrüden. Beide Tiere waren ihren Haltern, die in einer etwa 2 km entfernten Ortschaft wohnten, entlaufen. J. verfolgte die Hunde und stellte sie schließlich auf dem eingezäunten Grundstück eines Wohnhauses, welches direkt an seinen Jagdbezirk angrenzte. Der Jäger erschoss beide Hunde.
Urteil und Begründung; Das von den Hundehaltern angerufene Gericht stellte fest, dass J. nicht das Recht hatte, die Hunde zu erschießen. Das Gericht gab dem Jäger insoweit Recht, dass das geltende Jagdgesetz den Jagdberechtigten ermächtigt, wildernde Hunde zu töten. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass das BJagdG die Ausübung des Jagdrechts auf die festgelegten Jagdbezirke beschränkt. In befriedeten Bezirken, zu welchen auch Hausgärten gehören, die unmittelbar an Behausungen anschließen, ruht jedoch nach Ansicht des Gerichts die Jagd. Dem Jäger stand demzufolge auf dem eingezäunten Hausgrundstück kein Abschussrecht für die frei laufenden Hunde zu.
BayOLG, Urteil vom 25. 6. 1991 — RReg. 4 St 124/90

das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild nach den Regeln des Jagdrechts sowie der anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit.

Jagdrecht.

ist das Erlegen und Fangen jagdbarer Tiere nach den Regeln des Jagdrechts. Lit.: Scholz, P, Jagdgenossenschaft und Jagdrecht, 1996; Winter, T., Jagd, 2003

Betriebsausgaben, nichtabziehbare.




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