jugendgefährdende Schriften
Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen, die Kinder oder Jugendliche sittlich gefährden, verrohend wirken, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen und Rassenhaß anreizen oder den Krieg verherrlichen. Werden von der Bundesprüfstelle für j. S. in eine Liste aufgenommen und damit weitgehenden Vertriebs-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen unterworfen. Bei offensichtlicher Gefährdung treten die Beschränkungen auch schon ohne Aufnahme in die Liste ein.
Schriften, die geeignet sind, Kinder od. Jugendliche sittlich zu gefährden, sind in eine Liste aufzunehmen. Zu diesen Schriften zählen vor allem unsittlich, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen od. Rassenhass anreizende sowie den Krieg verherrlichende Schriften. Kind im Sinne dieser Bestimmung ist, wer noch nicht 14, Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften). Über die Aufnahme einer Schrift in die Liste entscheidet die Bundesprüfstelle in Bonn. Die in die Liste aufgenommenen Schriften dürfen Kindern od. Jugendlichen nicht feilgeboten od. zugänglich gemacht werden; ausserdem dürfen diese Schriften nicht ambulant, nicht in Kiosken u. ähnl. Verkaufsstellen, nicht im Versandhandel u. nicht in gewerblichen Leihbüchereien od. Lesezirkeln vertrieben, verbreitet od. zu diesen Zwecken vorrätig gehalten werden. Auch die Werbung für solche Schriften ist eingeschränkt. Schriften, die Kinder od. Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährden, unterliegen dem Verbreitungsverbot u. der Werbebeschränkung ohne Aufnahme in die Liste. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen Verbreitungs- u. Werbeverbot werden mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr u. mit Geldstrafe od. mit einer dieser Strafen bestraft. Straflos bleibt der Erziehungsberechtigte, der gesetzliche Vertreter, der dem Kind od. Jugendlichen eine solche Schrift zugänglich macht. Bei Angehörigen kann von Strafe abgesehen werden. Vgl. unzüchtige Schriften.
Schriftjugendgefährdende
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