Justizgewährungsanspruch
eine im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Forderung nach effizientem Rechtsschutz in bürgerlich-recht- lichen Streitfällen. Eine spezielle Regelung für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten enthält die Rechtsweggarantie des GG.
ist der z.B. in Deutschland durch Art. 19 IV GG gesicherte Anspruch auf Behandlung einer Angelegenheit durch ein Gericht. Lit.: Dörr, O., Der europäisierte Rechtsschutzauftrag, 2003
(Rechtsgewährungsanspruch) nennt man allgemein den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch des Einzelnen, in Streitfällen ein Gericht anrufen zu können (Rechtsprechung). Im Besonderen meint man damit, dass jemandem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offensteht (Art. 19 IV 1 GG; „formelles Hauptgrundrecht“). Der J. umfasst nicht nur den Zugang zu den unabhängigen Gerichten, sondern gewährleistet auch, dass dieser Zugang nicht in unzumutbarer Weise (etwa durch zu hohe Kosten) erschwert wird und dass die Sache binnen angemessener Zeit entschieden wird. Dagegen garantiert der J. nicht, dass mehrere Instanzen zur Verfügung stehen.
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