Körperschaftsteuersatz Ab dem Veranlagungszeitraum 2001 (bei abweichendem Wirtschaftsjahr ab dem Veranlagungszeitraum 2002) beträgt die Körperschaftsteuer einheitlich 25% des Einkommens, zu versteuernden (§ 23 Abs. 1 KStG; Steuersatz bis 1989 = 56%, 1990-1993 = 50%, 1994-1998 = 45%, 19992000 = 40%). Durch den Wegfall des bisherigen Anrechnungsverfahrens und mit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens wird nicht mehr zwischen dem Thesaurierungssteuersatz und dem Ausschüttungssteuersatz unterschieden (Definitivsteuer).
Weitere Begriffe : Lehrfreiheit | Zuständigkeit, sachliche | Entführung |
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