Körperschaftsteuerpflicht

Der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (§1 Abs.1 Nr.1-6 KStG; abschließende Aufzählung in Abgrenzung zu den Personengesellschaften):
* Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, AG) Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), bergrechtliche Gewerkschaften,
* Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
* Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
* sonstige juristische Personen des privaten Rechts,
* nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts,
* Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte (§ 1 Abs. 2 EStG, Welteinkommen).
Für den Beginn der persönlichen Körperschaftsteuerpflicht ist die zivilrechtliche Entstehung der Körperschaft von Bedeutung (die Körperschaftsteuersubjektfähigkeit knüpft an die Zivilrechtsfähigkeit an, die bei einer Kapitalgesellschaft ab deren zivilrechtlich wirksamer Gründung anzunehmen ist, BFH BStBl. II 1990, 91; 468). Bei der dem zivilrechtlichen Entstehungszeitpunkt (z. B. Eintragung ins Handelsregister) vorausgehenden Gründungsphase ist zu unterscheiden in:
* Vorgründungsgesellschaft (Zeitpunkt vorn Beschluss der Gründer, eine Gesellschaft zu gründen, bis z. B. zur Feststellung der Satzung der AG bzw. bis zum notariellen Gründungsvertrag der GmbH); sofern sich die Vorgründungsgesellschaft bereits wirtschaftlich betätigt, ist sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Personengesellschaft) oder als Einzelunternehmen zu behandeln.
* Vorgesellschaft (Zeitraum zwischen Satzungsfeststellung bzw. notariellem Gründungsvertrag und Eintragung ins Register); die Vorgesellschaft und die durch die Eintragung entstehende Kapitalgesellschaft sind steuerlich dasselbe Rechtssubjekt (die Aufnahme einer nach außen in Erscheinung tretenden geschäftlichen Tätigkeit der Vorgesellschaft ist für den Beginn der Körperschaftsteuerpflicht nicht Voraussetzung, BFH BStB1. 11 1983, 247; 1990, 1073).
Das Ende der persönlichen Körperschaftsteuerpflicht tritt erst mit tatsächlicher Einstellung der geschäftlichen Betätigung und Verteilung des gesamten vorhandenen Vermögens an die Gesellschafter oder andere Berechtigte ein (BFH BStBl. II 1990, 468; abweichend vom zivilrechtlichen Ende z.B. durch Löschung im maßgebenden Register).
Steuerbefreiungen von der Körperschaftsteuerpflicht ergeben sich aus § 5 Abs. 1 KStG (z. B. Nr.2, Deutsche Bundesbank; Nr.5, Berufsverbände; Nr.7, politische Parteien; Nr. 9, gemeinnützige Körperschaften, Vereine).
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, unterliegen mit ihren inländischen Einkünften der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht (§ 2 Nr. 1 KStG).




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