Karenz, Karenzzeit

Zeitraum, in welchem bestimmte Rechte eingeschränkt sind, bzw. nicht ausgeübt werden dürfen, z.B. beim Wettbewerbsverbot.
Kartell, Vereinbarung mehrerer Unternehmen, den Wettbewerb untereinander zu beschränken oder ganz auszuschalten. K.e sind nach dem K.gesetz, dem Gesetz geg. Wettbewerbsbeschränkungen grundsätzlich verboten (§ 1). Erlaubt sind Vereinbarungen über Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Konditionen-K., § 2), über Rabatte bei der Lieferung von Waren (Rabatt-K., § 3), über die Anwendung von Normen und Typen (Rationalisierungs-K., § 5 a), über Spezialisierung, wenn ein wesentlicher Wettbewerb erhalten bleibt (Spezialisierungs-K., § 5) oder zur Sicherung und Förderung der Ausfuhr (Ausfuhr-K., § 6). Erlaubt werden können ferner K.e zum Abbau einer Uberkapazität (Strukturkrisen-K., § 4), zur Förderung der Einfuhr, wenn es keinen nennenswerten Wettbewerb der ausländischen Anbieter gibt (Einfuhr-K., § 7) oder wenn ausnahmsweise die Beschränkung des Wettbewerbs aus überwiegenden Gründen der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls notwendig ist (Sonder-K., § 8). K.e sind bei der K.behörde anzumelden, u. U. in das K.register einzutragen (§ 9). K.behörde ist i.d.R. das Bundeskartellamt, daneben die Wirtschaftsminister des Bundes und der Länder (§ 44); sie hat ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht (§ 46). Gegen Verfügungen des Bundeskartellamtes Beschwerde zum Kammergericht, dann Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. a. Beherrschungsvertrag, Fusionskontrolle, Marktbeherrschendes Unternehmen, Preisbindung.




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