Kriegsdienstverweigerer
Wehrpflichtige, die sich weigern, in Frieden und Krieg Dienst mit der Waffe zu leisten. Art. 4 Abs. 3 GG gewährleistet das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen (Gewissensfreiheit). Das Anerkennungsverfahren wird auf Antrag des Wehrpflichtigen von Prüfungsausschüssen und -kammern durchgeführt, gegen deren Entscheidung der Verwaltungsrechtsweg zulässig ist. Der anerkannte K. muss einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) oder auf seinen Antrag waffenlosen Dienst in der Bundeswehr leisten; bereits einberufene Wehrpflichtige können zum Dienst mit der Waffe herangezogen werden, solange keine rechtskräftige Anerkennung vorliegt. In österreich ähnliche Regelung; die Schweiz kennt keine Anerkennung als K.
Art. 4 III GG gewährleistet das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern. Art. 12 a II GG bestimmt für die Wehrpflicht, dass zum Ersatzdienst verpflichtet werden kann, wer den Kriegsdienst verweigert. Die Wirkungen der Kriegsdienstverweigerung regelt das Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) v. 9. 8. 2003 (BGBl. I 1593). Über die Berechtigung zur Kriegsdienstverweigerung entscheidet das Bundesamt für den Zivildienst auf entsprechend begründeten, schriftlichen Antrag (§ 2 I; Einzelheiten: II bis V). Die Antragstellung befreit nicht von der Verpflichtung, sich zur Erfassung zu melden und zur Musterung vorzustellen. Sie hemmt aber bis zur unanfechtbaren oder rechtskräftigen Ablehnung die Einberufung zum Wehrdienst (§ 3). Über Anträge von Soldaten und bereits einberufenen ungedienten Wehrpflichtigen ist vorrangig zu entscheiden (§ 4) Die Anerkennung erfolgt, wenn der Antrag vollständig ist, die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und kein Zweifel an der Wahrheit der gemachten Angaben bestehen (§ 5). Bei Zweifeln an der Wahrheit hat eine Anhörung stattzufinden (§ 6) gegen einen ablehnenden Bescheid ist der Widerspruch zulässig (§ 9), dagegen Klage zum Verwaltungsgericht (§ 10 III). Gegen das Urteil gibt es nur das Rechtsmittel der Revision (§ 10 II). Nach Auffassung des BVerfG (E 12, 45 ff.) schützt Art. 4 III GG nur diejenigen, die den Kriegsdienst mit der Waffe schlechthin verweigern. Das sind nicht nur die grundsätzlichen Pazifisten, sondern auch diejenigen, die den Kriegsdienst hier und jetzt ablehnen, die Motive hierzu aber der historisch-politischen Situation entnehmen. Nicht geschützt ist in Art. 4 III GG die „situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung“, bei der die Teilnahme an einem bestimmten Krieg, an Kriegen bestimmter Art, unter bestimmten Bedingungen oder mit bestimmten Waffen verweigert wird. Der K. hat Zivildienst zu leisten. Verweigert er den Zivildienst, ist er nach § 53 ZivildienstG strafbar. Zur Frage der Mehrfachbestrafung (Art. 103 III GG) bei wiederholter oder fortdauernder Verweigerung des Zivildienstes oder auch einzelner militärischer/zivildienstlicher Anordnungen s. BVerfG NJW 1983, 1600 (m. w. N.).
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