Kaufmännischer Verpflichtungsschein

Von einem Kaufmann über Geld, Wertpapiere und andere vertretbare Sachen an Order ausgestelltes, geborenes Orderpapier, bei dem die Leistung nicht von Gegenleistung abhängig gemacht ist, § 363 HGB. Leistung hängt von Vorlage des Scheins ab.

ist eine Urkunde, in der sich ein Kaufmann zur Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen verpflichtet, ohne dass diese Leistung von einer Gegenleistung abhängig ist (§ 363 I 2 HGB). Der k. V. ist ein sog. gekorenes Orderpapier. Seiner Rechtsnatur nach ist er mit dem Solawechsel verwandt. Es handelt sich um ein in bestimmter Form gegebenes Schuldversprechen. Der k. V. kann dazu benutzt werden, die staatliche Genehmigung bei der Inhaberschuldverschreibung zu umgehen. Zu diesem Zweck werden k. V. e. auf Order gestellt, von einer Emissionsbank blanko indossiert (Indossament) und verkauft. Infolge des Blankoindossaments können solche k. V.e wie Inhaberpapiere übertragen werden.




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