Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
ist ein Schreiben, das einen vorangegangenen Vertragsschluß bzw. vorangegangene Vertragsverhandlungen wiedergibt. Es bildet den wichtigsten unkodifi-zierten Fall des rechtserheblichen Schweigens. Da das KBS ein kaufmännisches Rechtsinstitut ist, muß zumindest der Empfänger des Schreibens Kaufmann i.S.d. HGB sein. Ob dagegen auch der Absender ein Kaufmann sein muß, ist umstritten. Es dürfte zumindest ausreichen, daß er in gleichem Umfang wie ein Kaufmann am Wirtschaftsleben teilnimmt. Allerdings ist auch nicht einzusehen, warum ein Privatmann hier schlechter stehen sollte als ein Kaufmann. Wer auf ein KBS schweigt und nicht unverzüglich widerspricht, muß den Vertrag so hinnehmen, wie ihn der Inhalt des unwidersprochenen Bestätigungsschreibens angibt. Das Schweigen gilt als Zustimmung und kann regelmäßig als solches nicht angefochten werden. Dem KBS müssen hinreichend konkrete Vertragsverhandlungen vorausgegangen sein, deren Inhalt durch das KBS konkretisiert wird. Der Vertrag gilt dann mit dem Inhalt des unwidersprochen gebliebenen KBS als geschlossen, allerdings nur soweit der Absender den Inhalt der Verhandlungen nicht bewußt unrichtig wiedergegeben hat. Ein deklaratorisches Bestätigungsschreiben liegt vor, wenn beide Parteien sich darüber einig sind, daß der Vertrag bereits vorher geschlossen wurde. Ein konstitutives Bestätigungsschreiben läßt den Vertrag mit dem entsprechenden Inhalt erst Zustandekommen. Voraussetzung ist hier, daß Abschlußreife vorlag, d.h. die Parteien nach den Verhandlungen kurz vor dem Abschluß standen.
Unter Kaufleuten übliches Schreiben, in dem ein mündlicher Vertragsabschluss festgehalten wird. Weicht sein Inhalt von zuvor Vereinbartem ab, so muss Empfänger unverzüglich widersprechen, anderenfalls gilt Inhalt des kaufmännischen Bestätigungsschreibens als genehmigt. Schweigen.
Bestätigungsschreiben, kaufmännisches
Schreiben, mit dem im kaufmännischen Verkehr ein (vorgestellter) Vertragsschluss bestätigt wird. Die Grundsätze zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben haben sich aus einem Handelsbrauch entwickelt und sind inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannt.
1) Die Parteien müssen Kaufleute sein oder zumindest wie Kaufleute in größerem Umfang am Wirtschaftsleben teilnehmen.
Dazu zählen z. B. Makler, auch wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen sind; Architekten, die ein größeres Büro haben.
2) Die Parteien oder deren Vertreter müssen Vertragsverhandlungen geführt haben. Es genügt, dass die Verhandlungen von einem nicht vertretungsberechtigten Vertreter geführt worden sind. Im Regelfall muss es sich um mündliche Verhandlungen handeln, denn nur dann besteht das Bedürfnis nach Klarstellung.
3) Es muss der Vertragsschluss bestätigt werden. Nach dem Inhalt des Schreibens muss der Bestätigende vom bereits abgeschlossenen Vertrag ausgegangen sein und das Schreiben muss erkennbar den Zweck verfolgen, das Ergebnis vorausgegangener Vertragsverhandlungen verbindlich festzulegen.
Dies ist anders bei einer Auftragsbestätigung. Deren Absender nimmt ein Angebot an und bringt erst dadurch den Vertrag zustande.
4) Das Schreiben muss den wesentlichen Inhalt des Vertrags wiedergeben, darf jedoch die in den vorangegangenen Vertragsverhandlungen getroffene Regelung ergänzen und um die Vertragspunkte erweitern, die vernünftige Parteien zur ordnungsmäßigen Abwicklung des Vertrags vereinbart hätten, und mit deren Billigung der Bestätigende rechnen darf. Zulässig ist, dass der Bestätigende seine allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezieht oder dass er Nebenpflichten konkretisiert, die ohnehin gemäß §241 Abs. 2 BGB oder §242 BGB bestehen.Wenn absichtlich etwas Falsches bestätigt wird oder die Vertragsabsprachen derart erweitert werden, dass der Bestätigende nicht mit der Billigung rechnen kann, treten die Wirkungen des Bestätigungsschreibens nicht ein. Das Schweigen auf ein solches Bestätigungsschreiben bringt den Vertrag auch nicht mit dem zulässigen Inhalt zustande. Es findet keine Reduktion auf den zulässigen Inhalt statt.
5) Das Bestätigungsschreiben muss dem Partner alsbald, d. h. im engen zeitlichen Zusammenhang mit den Verhandlungen zugegangen sein, und der Empfänger darf nicht Widerspruch erhoben haben. Es ist nur ein unverzüglicher Widerspruch beachtlich.
6) Wird kein Widerspruch erhoben, kommt der Vertrag mit dem Inhalt zustande, wie er im Bestätigungsschreiben niedergelegt ist. Dabei spielt es im Ergebnis keine Rolle, ob durch das Schweigen auf das Bestätigungsschreiben der Vertrag erst zustande kommt oder ein bereits geschlossener Vertrag geändert wird oder ob das Schreiben den vorherigen Vereinbarungen vollständig entspricht. Durch das Bestätigungsschreiben soll ein Streit über diese Fragen vermieden werden.
Bestätigungsschreiben.
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